Rz. 144

Im Zuge der Handelsregistereintragung werden die Gesellschafter namentlich registriert. Außerdem wird ein Anteilebuch (pay defteri) angelegt, in dem der Name des Gesellschafters, die Höhe seines Anteils, die bereits geleisteten Zahlungen, Anteilsübertragungen und weitere mit dem Anteil zusammenhängende Veränderungen eingetragen werden (Art. 594 HGB). Für die Führung des Anteilebuchs ist der Geschäftsführer der GmbH verantwortlich. Das Anteilebuch besteht physisch aus einem Heft, dessen einzelne Seiten vor Ingebrauchnahme nummeriert und durch den Notar gestempelt werden und das in den Geschäftsräumen aufbewahrt wird. Einer ständigen Kontrolle durch den Notar bedarf es nicht. Art. 594 Abs. 2 HGB n.F. sieht ausdrücklich das Recht eines jeden Gesellschafters auf Einsicht in das Anteilebuch vor.

 

Rz. 145

Änderungen der Gesellschafterliste sind dem Handelsregister mitzuteilen.

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