1. Allgemeines

 

Rz. 224

Die Pflicht zur Buchführung regelt Art. 172b Abs. 2 des Gesetzes über das Steuerverfahren (StVG).[67] Die Bücher werden pro Geschäftsjahr geführt. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass das Geschäftsjahr "normalerweise" das Kalenderjahr umfasst (Art. 174 StVG). Ist in der Satzung ein abweichendes Geschäftsjahr vorgesehen, so ist dieses maßgeblich.

 

Rz. 225

Die kaufmännischen Buchführungspflichten ergeben sich aus den Art. 64 ff. HGB. In der GmbH ist diese Pflicht durch den Geschäftsführer zu erfüllen. Im neuen HGB ist die Beschreibung der Pflichten deutlich ausführlicher als bisher, insbesondere wird auf die Türkischen Buchführungsstandards verwiesen, die ihrerseits wiederum die Internationalen Standards aufgreifen. Die Standards und ihre Einhaltung werden durch eine eigens hierfür gegründete Anstalt, den Rat der Buchführungsstandards der Türkei (Türkiye Muhasebe Standartları Kurulu), überwacht.

 

Rz. 226

Die Buchführung hat grundsätzlich in türkischer Sprache und türkischer Währung (Art. 70 HGB) zu erfolgen. Türkische Niederlassungen ausländischer Unternehmen führen die Bücher indessen häufig sowohl in türkischer Währung als auch in der Währung des Heimatstaates der Muttergesellschaft, weil anders die Abgleichung mit der heimischen Buchführung nicht möglich ist.[68] Maßgeblich bleibt jedoch immer die Buchführung in TL. Die Bücher können – so jetzt ausdrücklich das neue HGB – in elektronischer Form geführt werden. Das Gesetz erklärt ausdrücklich auch solche Bücher, die keine wirtschaftliche Bedeutung haben (wie z.B. Anteilebuch, Vorstandsbeschlussbuch, Gesellschafterbeschlussbuch), zu Handelsbüchern. Die Bücher sind zur Sicherung ihrer Vollständigkeit bei ihrer Eröffnung und ihrer Schließung notariell zu beglaubigen. Das neue HGB hat im Gegensatz zur früheren Rechtslage darauf verzichtet, auf die einzelnen Buchtypen einzugehen und stellt nur noch auf Bilanz und Türkische Buchführungsstandards ab, die den IRFS folgen. Verbindlich sind sie allerdings nur für bestimmte Sektoren (z.B. Versicherungen, Banken, öffentliche Unternehmen) und Unternehmen ab einer bestimmten Größe.[69] In der Praxis sind vermutlich nur sehr wenige GmbH’s davon betroffen. Verbunden ist dies mit der Verpflichtung zur Inanspruchnahme unabhängiger Wirtschaftsprüfer (siehe oben Rdn 216 ff.).

 

Rz. 227

Im Prozess kann das Gericht die Vorlage von Büchern oder Buchauszügen anordnen (Art. 83 HGB). Davon wird in der Praxis regelmäßig Gebrauch gemacht. Neu und vor allem auch wichtig ist, dass die Buchführung eines Unternehmens nicht mehr strengbeweislichen Charakter hat (dagegen ausdrücklich noch Art. 82 HGB a.F.). Die Richtigkeit einer Buchführung kann also im Gegenbeweis widerlegt werden.

 

Rz. 228

Es besteht eine Aufbewahrungspflicht auf zehn Jahre sowohl für die Bücher als auch für die Geschäftskorrespondenz (Art. 82 HGB). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Geschäftsjahres, in dem das betreffende Dokument entstanden ist.

[67] Vergi Usulü Kanunu, Gesetz Nr. 213 v. 4.1.1961, RG Nr. 10703–10705 v. 10.–12.1.1961.
[68] Die Umrechnung stellt heutzutage kein Problem mehr dar, da es zuverlässige Buchhaltungsprogramme gibt, die die Buchhaltung gleichzeitig in mehreren Währungen ermöglichen.
[69] Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft v. 26.9.2011, RG Nr. 28103 v. 2.11.2011. Die Verpflichtung der Anwendung der IFRS-Regeln gilt seit 1.1.2013.

2. Tagebuch

 

Rz. 229

Das Tagebuch (yevmiye defteri), das eigentliche kaufmännische Geschäftsbuch, ist zeitnah zu führen, Eintragungen dürfen nicht später als zehn Tage nach dem Geschäftsvorfall erfolgen und müssen chronologisch geordnet sein. Das Tagebuch hat zu enthalten:

Datum;
Debitorenkonto;
Kreditorenkonto;
Beträge.

Es sind jeweils die einzelnen Rechnungen aufzuführen. Bei Sammelrechnungen genügt die Angabe der Sammelrechnung. Die Belege sind genau mit Nummern und Datum zu bezeichnen.

 

Rz. 230

Die Bücher werden so geführt – d.h. in der Regel in gebundener Form –, dass ihre Beglaubigung durch den Notar erfolgen kann. Die Beglaubigung wird zu Beginn der Buchführung für jeden neuen Band vorgenommen. Ferner kommt eine Beglaubigung unter die letzte Eintragung. Über Art und Umfang (Seitenzahl) des vom Notar vor Beginn der Buchführung gestempelten Buches wird das Handelsregister informiert. Werden die Bücher elektronisch geführt, erfolgt die Beglaubigung im elektronischen Datenraum des Notarverbandes.

 

Rz. 231

Die Tagebücher unterliegen einer zehnjährigen Aufbewahrungspflicht.

3. Buchhaltung

 

Rz. 232

Die eigentliche Buchhaltung erfolgt über das defteri kebir. Das wird heute in der Regel elektronisch geführt und ist in erster Linie nach Konten geordnet.

 

Rz. 233

Die insoweit steuerrelevante Buchführung steht also unter scharfer Kontrolle, die noch durch die in der Praxis üblichen Betriebsprüfungen durch die Steuerbehörden verschärft wird.

4. Bestandsbuch

 

Rz. 234

Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit werden das Anfangsvermögen und die Eröffnungsbilanz in das Bestandsbuch (envanter defteri) aufgenommen (Art. 66 HGB), danach sind jeweils zum Abschluss des Geschäftsjahre...

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