Rz. 94

Auf der Grundlage der Verweisung in Art. 644 HGB auf das Aktienrecht haften die Gründer den Gläubigern und Anteilseignern gegenüber für Schäden, die diesen infolge von Vertrags- oder Satzungsverstößen entstehen (Art. 553 HGB). Praktisch geht es dabei vor allem um Falschangaben im Gründungsprozess. Diese Haftung gilt für vier Jahre ab Eintragung; eine vorzeitige Entlastung ist nicht möglich (Art. 559 HGB).

 

Rz. 95

Die Gründungsgesellschafter können sich der Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Anteile verkaufen und aus der Gesellschaft ausscheiden. Ihre Haftung bleibt subsidiär nach der Haftung der aktuellen Gesellschafter bestehen. Ist für den Gläubiger nicht ausreichend Befriedigung zu erlangen, kann er gegen diejenigen Vorgänger in der Gesellschafterstellung vorgehen, die im Zeitraum von fünf Jahren vor Ausscheiden des ursprünglich in Anspruch genommenen Gesellschafters im Anteilebuch verzeichnet waren. Bei der Haftung der Vorgänger in der Gesellschafterstellung handelt es sich um eine abgestufte Sekundärhaftung: Die Vorgänger sind in der Reihenfolge ihrer Eintragung in Anspruch zu nehmen. Diese Haftungskette endet indessen zehn Jahre vor der Eintragung des Ausscheidens des ursprünglich in Anspruch genommenen Gesellschafters im Anteilebuch: Wer bereits vor dieser Zehnjahresfrist seine Gesellschafterstellung verloren hat, kann nicht mehr in Haftung genommen werden. Diese Haftungsregelungen gelten, soweit es um die nicht erfüllte Verpflichtung zur Einzahlung von Kapitalanteilen geht, auch nach der Neureglung fort.

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