Rz. 113

Bei dem Umfang der Erbschaftsteuerpflicht ist zwischen Erben türkischer und ausländischer Staatsangehörigkeit zu unterscheiden. Erben türkischer Staatsangehörigkeit sind unabhängig von ihrem Wohnsitz und unabhängig davon, wo sich der Nachlass befindet (Weltnachlass), also unbeschränkt, steuerpflichtig. Ausländische Erben sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie im Inland (Türkei) befindliche Vermögenswerte erben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers, oder im Ausland befindliche Vermögenswerte eines türkischen Staatsangehörigen erben und in der Türkei ihren Wohnsitz haben (Art. 1 Abs. 3 VVK).

 

Rz. 114

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass eine Befreiung von der Erbsteuerpflicht dann gegeben ist, wenn der Erbe ein Ausländer ist, keinen Wohnsitz in der Türkei hat und das Erbvermögen sich im Ausland befindet. Insofern ist die Steuerpflicht eine beschränkte.[175]

[175] Kesen, ZEV 2003, 156.

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