Rz. 151

Die bei Verkauf des Anteils erzielten Beträge sind, soweit dadurch gegenüber dem Zeitpunkt des Erwerbs ein Mehrwert entsteht, nach dem Einkommensteuergesetz[55] zu versteuern. Derzeit beträgt der Freibetrag 10.600 TL. Zu beachten sind ferner Kosten wie die Stempelsteuer (damga vergisi)[56] und die Gebühren für die notarielle Beglaubigung.

[55] Gesetz Nr. 193 v. 31.12.1960, RG Nr. 10700 v. 6.1.1961.
[56] Gesetz Nr. 488 v. 1.7.1964, RG Nr. 11751 v. 11.7.1964.

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