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Der Erblasser muss den ganzen Text der Urkunde, einschließlich der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung, selbst mit der Hand schreiben und unterzeichnen (Art. 538 ZGB). Mit der Reform wurde die Angabe des Errichtungsortes als Gültigkeitsvoraussetzung aufgehoben. Die Zeitangabe ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht (vgl. § 2247 Abs. 2 BGB als sog. Soll-Vorschrift) zwingend. In der türkischen Literatur aber wird teilweise die Meinung vertreten, dass es genüge, wenn der Errichtungszeitpunkt feststellbar sei (favor testamenti-Grundsatz).[87] Solche Verfügungen können – müssen aber nicht – offen oder verschlossen einem Notar, dem Friedensgericht oder den zuständigen Beamten zur Aufbewahrung übergeben werden (Art. 538 Abs. 2 ZGB).

[87] Köprülü, Miras Hukuku Dersleri (Erbrechtsvorlesungen), 2. Aufl., Istanbul 1985, S. 156; vgl. BGE 117 II 239.

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