Rz. 262

Die nächsten Schritte sind die Prüfung der Forderungen, ggf. die Herausgabe von Gegenständen aus der Masse an Gläubiger (Art. 228 ZVG) und der Verkauf der Massegegenstände und Verwertung bzw. Beitreibung der Forderungen (Art. 229 ZVG). Die Forderungsliste ist innerhalb von drei Monaten nach Bestellung der Konkursverwaltung unter Mitwirkung des Konkursschuldners zu erstellen. Auf der Liste wird vermerkt, welche Forderungen anerkannt werden. Wird nicht anerkannt, muss der Vermerk mit einer Begründung versehen werden (Art. 233 ZVG). Einwendungen gegen die Forderungsliste sind innerhalb von 15 Tagen durch Klage beim Konkursgericht geltend zu machen (Art. 235 ZVG). Mit Pfandrechten belegte Forderungen sind vorab zu befriedigen, danach gilt folgende Rangabfolge (Art. 206 ZVG):

Erster Rang: Arbeitslöhne bis ein Jahr vor Eröffnung des Konkurses sowie Abfindungen; titulierte familienrechtliche Unterhaltsforderungen.
Zweiter Rang: Forderungen von Mündeln oder dem Sorgerecht des Konkursschuldners Unterworfenen; sie sind allerdings auszusondern, wenn die Vormundschaft im Zeitpunkt des Konkurses noch besteht oder weniger als ein Jahr vor Konkursbeginn beendet wurde.
Dritter Rang: In anderen Gesetzen festgestellte Forderungen.
Der vierte Rang, der schon nicht mehr als "Rang" zu gelten hat, hat keine eigene Bedeutung mehr; hier sammelt sich der gesamte Rest der denkbaren, noch nicht verjährten Forderungen.
 

Rz. 263

Innerhalb der einzelnen Ränge sind die Gläubiger gleichgestellt. Steuerforderungen sind hinter die Ränge zurückgetreten. Dies ist bei der GmbH für die Finanzbehörden insoweit unschädlich, als sie mit den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer noch alternative Schuldner hat, auf welche sie zugreifen können (Art. 35 und 35bis des Gesetzes über die Beitreibung öffentlicher Forderungen). Die Verteilung erfolgt in der Weise, dass der höhere Rang erst einmal vollständig befriedigt wird, bevor es zur Verteilung auf den nachfolgenden Rang kommt. Wo die Masse für die Befriedigung aller Gläubiger eines Ranges nicht mehr ausreicht, wird nach Quote verteilt (garameten paylaştırma).

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