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Die Gründung von Vorrats- und Mantelgesellschaften (stok şirketi, kabuk şirketi) ist prinzipiell zulässig. Die Gründung einer Vorratsgesellschaft wird durch praktische Anforderungen erschwert, da die Voraussetzungen für ein Tätigwerden – etwa das Vorhandensein von Geschäftsräumen – vor Eintragung in das Handelsregister überprüft werden. Im Übrigen lohnt sich der Erwerb von Vorratsgesellschaften ohnehin kaum, da die Gründungsverfahren bis zur Eintragung in das Handelsregister zügig durchgeführt werden können. Liegen alle erforderlichen Gründungsdokumente vor, die zum Teil direkt beim Handelsregister erstellt werden können, beträgt der Zeitraum bis zur Bekanntmachung im Handelsregisterblatt (Ticaret Sicili Gazetesi)[31] allenfalls drei Tage. In seltenen Fällen wird das Instrument der Vorratsgesellschaft genutzt, indem eine Privatperson die Gesellschaft gründet, treuhänderisch tätig wird und dann eine Übernahme der Anteile durch die ursprünglich geplanten Gesellschafter erfolgt. Dadurch können eventuelle Zeitverluste, die durch die manchmal langwierige Beschaffung von Dokumenten aus dem Ausland entstehen, ausgeglichen werden. Der Erwerb einer Mantelgesellschaft kann ungeachtet der Dauer eines Verfahrens allerdings auch in der Türkei zum Erwerb von Verlustvorträgen oder Mehrwertsteuerguthaben interessant sein.

[31] https://ticaretsicilgazetesi.gov.tr/.

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