Rz. 78

Der Prokurist ist zu allen Angelegenheiten der Gesellschaft berechtigt, die während des Betriebs des Unternehmens der Gesellschaft entstehen. Der Prokurist kann diverse Verträge schließen. Seine Berechtigung, für die Gesellschaft zu handeln, betrifft jedoch nicht die Veräußerung oder Belastung von Immobilien, es sei denn, diese Berechtigung ist in der Urkunde über die Erteilung der Prokura ausdrücklich enthalten. Der Prokurist hat die Prokura mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben.

 

Rz. 79

Die Prokura kann nur einer natürlichen Person erteilt werden, die voll geschäftsfähig ist. Die Erteilung der Prokura wird ins Handelsregister eingetragen. Sind mehrere Prokuristen bestellt, so muss in der Urkunde über die Erteilung der Prokura geregelt werden, ob eine Alleinvertretungsmacht der Prokuristen vorliegt oder die Prokuristen gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Nach der Rechtsprechung ist eine gemischte Vertretung Geschäftsführer-Prokurist nicht zulässig.

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