Rz. 50

Titel für die Entstehung eines Pfandrechts kann ein Vertrag oder die Entscheidung eines staatlichen Organs sein. Zusätzlich kann ein Pfandrecht kraft Gesetzes entstehen. Der Vertrag über die Errichtung des Pfandrechts muss die Festlegung des Gegenstands des Pfandes, d.h. des verpfändeten Geschäftsanteils, und die abgesicherte Forderung enthalten. Der Gesellschaftsvertrag kann die Verpfändung des Geschäftsanteils verbieten oder beschränken.

 

Rz. 51

Das Pfandrecht an dem Geschäftsanteil entsteht erst mit Eintragung des Pfandrechts ins Handelsregister. Das Pfandrecht an dem Geschäftsanteil in Form eines Stammbriefes wird jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen und entsteht durch Verpfändungsindossament und Übergabe des Stammbriefes an den Pfandgläubiger.

 

Rz. 52

Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist für die Verpfändung des Geschäftsanteils erforderlich, sofern die Übertragung des Geschäftsanteils der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch die Verpfändung des Geschäftsanteils ausschließen oder beschränken. Der Verpfänder ist auch nach Entstehung des Pfandrechts Eigentümer des Geschäftsanteils und übt auch weiterhin die Rechte und Pflichten aus, die sich aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft ergeben. Dies gilt auch für das Stimmrecht.

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