Rz. 42

Der Geschäftsanteil als Vermögenswert kann Gegenstand des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten sein oder sich im gemeinschaftlichen Vermögen mehrerer Personen befinden. Sofern einer der Eheleute während des Bestehens der Ehe Geschäftsanteile an einer GmbH erwirbt, fallen diese Geschäftsanteile grundsätzlich in das gemeinschaftliche Eigentum der Eheleute und die Verfügung über diese Geschäftsanteile (insbesondere Erwerb, Übertragungen und Verpfändungen) erfordert die Zustimmung beider Ehepartner. Der Erwerb des Geschäftsanteils begründet jedoch nicht die Beteiligung des anderen Ehepartners; in die Gesellschafterliste wird nur einer der Ehegatten eingetragen. Zu Gesellschafterversammlungen wird nur der in der Gesellschafterliste eingetragene Ehegatte geladen und stimmberechtigt ist ebenso nur der in der Gesellschafterliste eingetragene Ehegatte.

 

Rz. 43

Auch ein Geschäftsanteil im gemeinschaftlichen Vermögen mehrerer Personen begründet nicht die Stellung aller dieser Personen (Miteigentümer) als Gesellschafter der Gesellschaft. Die Rechte aus dem Geschäftsanteil dürfen die Miteigentümer des betreffenden Geschäftsanteils nur durch einen gemeinsamen Verwalter ausüben.

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