Rz. 1

Das tschechische Gesellschaftsrecht wird in dem Gesetz über Handelskörperschaften (GHK), das zum 1.1.2014 in Kraft getreten ist, geregelt. Im GHK werden allgemeine Grundsätze des Gesellschaftsrechts, die allen Rechtsformen der Gesellschaften gemeinsam sind, geregelt. Daneben enthält das GHK eine abschließende Regelung der einzelnen Rechtsformen der Handelsgesellschaften (mit Ausnahme der europäischen Handelsgesellschaften) sowie der Genossenschaft.

 

Rz. 2

Ergänzt wird das GHK durch die allgemeinen Regeln des neuen tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das zum 1.1.2014 in Kraft getreten ist. Dies gilt insbesondere für die allgemeinen Vorschriften über juristische Personen und Unternehmer, die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Vertretung, die Rechtsgeschäfte, das Vertragsrecht, das Eigentumsrecht und sonstige Sachenrechte, das Deliktsrecht und Erbrecht, soweit diese Fragen die Regelung der Handelsgesellschaften mitbestimmen. Das GHK und das BGB ersetzen das Handelsgesetzbuch (HGB), das vor dem 1.1.2014 das tschechische Gesellschaftsrecht regelte.

 

Rz. 3

Die Gesellschafter der Gesellschaften, die vor dem 1.1.2014 (Tag des Inkrafttretens des GHK) entstanden sind, können darüber entscheiden, dass sich die Rechtsverhältnisse solcher Gesellschaften in vollem Umfang nach dem GHK richten (sog. Opt-In). Wird kein Opt-In beschlossen, dann werden die gesetzlichen Bestimmungen des aufgehobenen HGB über die Rechte und Pflichten der Gesellschafter in Bezug auf die vor dem 1.1.2014 entstandenen Gesellschaften auch weiterhin gelten, sofern diese mit den zwingenden Bestimmungen des GHK in Einklang stehen und die Gesellschafter keine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft getroffen haben. Dies bedeutet, dass das Rechtsregime der vor dem 1.1.2014 entstandenen Gesellschaften, bei denen kein Opt-In vorliegt, rechtlich gespalten wird (wegen gleichzeitiger Anwendung von HGB und GHK).

 

Rz. 4

Die Umwandlungen von Handelsgesellschaften sind im Umwandlungsgesetz von 2008 geregelt.

 

Rz. 5

Die Eintragungen ins tschechische Handelsregister regelt das Gesetz über öffentliche Register, das ebenfalls zum 1.1.2014 in Kraft getreten ist. Die Buchhaltungsgrundsätze für die Handelsgesellschaften regelt das Buchhaltungsgesetz.

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