Rz. 54

Trotz nachgewiesener Zerrüttung der Ehe kann diese nicht geschieden werden, wenn die Scheidung im Widerspruch zum Interesse gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder stünde (§ 755 Abs. 2 lit. a BGB). Dies kann z.B. bei behinderten Kindern der Fall sein. Desgleichen kann die Ehe nicht geschieden werden, wenn den Ehegatten, der an der Zerrüttung der Ehe keinen überwiegenden Anteil hatte, die Scheidung besonders hart treffen würde und besondere Umstände für die Erhaltung der Ehe sprechen. Auf diese Härteklausel kann sich ein Ehegatte jedoch nach einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren nicht mehr berufen (§ 755 Abs. 2 lit. b BGB). Da die kumulativen Voraussetzungen in der Praxis nur schwer darzulegen und nachzuweisen sind, kommt eine Ablehnung der Scheidung aus diesem Grund nur sehr selten vor.

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