Rz. 97

Bei der Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf einen Gesellschafter wird das Vermögen der erlöschenden Gesellschaft von einem einzigen Gesellschafter, dem sog. Hauptgesellschafter, übernommen. Dieser Hauptgesellschafter übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft. Er ist verpflichtet, die übrigen Gesellschafter abzufinden. Die Übertragung auf einen Gesellschafter ist nur dann zulässig, wenn dieser Gesellschafter eine Einlage besitzt, deren Höhe mindestens 90 % des Stammkapitals der erlöschenden Gesellschaft entspricht, und zugleich mindestens 90 % der Stimmrechte hält. Der Hauptgesellschafter muss dabei Unternehmer sein.

 

Rz. 98

Zur Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf einen Gesellschafter ist es erforderlich, ein Projekt über die Übernahme des Vermögens durch den Hauptgesellschafter mit gesetzlich vorgeschriebenen inhaltlichen Erfordernissen zu entwerfen. Der Entwurf muss von der Gesellschafterversammlung der erlöschenden Gesellschaft und vom Hauptgesellschafter genehmigt werden. Die Rechtswirkungen der Übertragung treten zum Tag der Eintragung der Übertragung ins Handelsregister ein.

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