Rz. 20

Das GHK kennt drei Möglichkeiten, den Gesellschaftsvertrag zu ändern:

a) Vereinbarung der Gesellschafter. Die Gesellschafter können einvernehmlich jederzeit den Gesellschaftsvertrag abändern. Über eine solche Vereinbarung der Gesellschafter über die Änderung des Gesellschaftsvertrages muss eine notarielle Niederschrift aufgesetzt werden.
b) Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann den Gesellschaftsvertrag nur dann abändern, wenn der Gesellschaftsvertrag dies zulässt. Zur Annahme des Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages ist mindestens die ⅔-Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag keine höhere Stimmenzahl festgelegt hat. Sofern jedoch der Beschluss der Gesellschafterversammlung die Rechte einzelner Gesellschafter berührt, ist auch die Zustimmung der betroffenen Gesellschafter erforderlich. Über den Beschluss muss eine notarielle Niederschrift aufgesetzt werden.
c) Änderung des Gesellschaftsvertrags auf der Grundlage einer anderen rechtlichen Tatsache. Dies trifft z.B. bei der Übertragung eines Geschäftsanteils oder im Falle des Todes des Gesellschafters zu.
 

Rz. 21

Unabhängig von der Art der Änderung des Gesellschaftsvertrags sind die Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet, ohne unnötige Verzögerung, nachdem sie von der gegenständlichen Änderung erfahren haben, den vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags aufzusetzen und den Gesellschaftsvertrag zusammen mit den Urkunden, die diese Änderung belegen, in der Urkundensammlung des zuständigen Registergerichts in elektronischer Form zu hinterlegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge