Rz. 33

Die Höhe des Stammkapitals wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt, der eine ⅔-Mehrheit aller Stimmen der Gesellschafter erfordert. Die Erhöhung des Stammkapitals kann erfolgen:

aufgrund einer Übernahme der Verpflichtung der bisherigen Gesellschafter zur Erhöhung ihrer Einlagen,
aufgrund der Erklärung eines neuen Gesellschafters zur Erbringung einer neuen Einlage oder
aus eigenen Mitteln der Gesellschaft.

Es ist auch zulässig, die oben genannten Alternativen der Stammkapitalerhöhung miteinander zu kombinieren.

 

Rz. 34

Bei der Erhöhung des Stammkapitals durch Geldeinlagen haben die bisherigen Gesellschafter ein Vorzugsrecht hinsichtlich der Beteiligung an der Kapitalerhöhung je nach Höhe der Geschäftsanteile, sofern die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung treffen. Dieses Vorzugsrecht kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

 

Rz. 35

Die Erhöhung des Stammkapitals aus eigenen Mitteln der Gesellschaft ist zulässig, sofern der ohne Vorbehalt geprüfte und seitens der Gesellschafterversammlung genehmigte Rechnungsabschluss der Gesellschaft eigene Mittel (als Eigenkapital) ausweist, die nicht kraft Gesetzes zweckgebunden sind. In diesem Fall wird die Höhe der Einlage jedes Gesellschafters im Verhältnis seiner Einlagen erhöht. Der Betrag, um den das Stammkapital aus eigenen Mitteln erhöht wird, darf nicht höher sein als die Differenz zwischen der Höhe des Eigenkapitals und der Gesamthöhe des Stammkapitals.

 

Rz. 36

Eine Sacheinlage darf nicht in einer Forderung gegenüber der Gesellschaft bestehen. Eine solche Forderung kann jedoch gegen die Forderung der Gesellschaft auf Einbringung der Geldeinlage aufgerechnet werden, sofern die Gesellschafterversammlung dies genehmigt.

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