Rz. 14

Aus deutscher Sicht ist bis zum Ablauf des 16.8.2015 nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB das Heimatrecht anzuwenden. Verstirbt also ein tschechischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, richtet sich sein Erbstatut aus deutscher Sicht zuerst nach tschechischem Recht. Da das tschechische Recht jedoch auf das deutsche Recht als Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts verweist und das deutsche Kollisionsrecht diese Rückverweisung annimmt, wird der Erblasser nach deutschem Recht beerbt. Ein deutscher Staatsangehöriger mit Aufenthalt in Tschechien wird aus deutscher Sicht nach deutschem Recht beerbt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge