Rz. 99

Auf den Pflichtteil anzurechnen ist alles, was der Berechtigte aus dem Nachlass tatsächlich erwirbt. Ferner sind alle Schenkungen anzurechnen, die der Berechtigte in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers erhalten hat, gewöhnliche Schenkungen ausgenommen. Der Erblasser kann anordnen, dass auch Schenkungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, anzurechnen sind. Handelt es sich bei den Schenkungen um Zuwendungen des Erblassers, die dieser getätigt hat, um einem Abkömmling die Begründung eines eigenen Haushalts, die Begründung einer Ehe oder den Berufseinstieg zu erleichtern, findet die Anrechnung auch dann statt, wenn die Zuwendung länger als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, der Erblasser hat ein anders bestimmt. Die gleiche Regelung gilt auch für die Tilgung von Verbindlichkeiten eines volljährigen Abkömmlings. Es bleibt dem Erblasser immer unbenommen, die Anrechnung auf den Pflichtteil gänzlich auszuschließen.

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