Rz. 94

Die Berechnung des Pflichtteils ist in den §§ 1654 ff. ZGB geregelt. Hiernach hat der Pflichtteilsberechtigte einen Geldanspruch in Höhe seines Pflichtteils. Zu diesem Zwecke ist im Nachlassverfahren ein Verzeichnis des Nachlassvermögens zu erstellen und das Vermögen zu bewerten. Verbindlichkeiten des Erblassers, die bereits im Zeitpunkt seines Todes bestanden haben, sind abzuziehen, nicht jedoch Vermächtnisse und andere Beschwerungen, die erst aufgrund der Verfügung von Todes wegen entstehen. Unklar ist, ob Beerdigungskosten abzugsfähig sind. In der Literatur wird dies bejaht. Dasjenige, das nach §§ 1660 f. ZGB auf den Pflichtteil anzurechnen ist, ist zum Nachlass hinzuzurechnen. Gewinne und Verluste des Nachlassvermögens sind bis zur Bestimmung des Pflichtteils zu berücksichtigen. Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei der Bewertung des Nachlassvermögens anwesend zu sein, Fragen zu stellen und Anmerkungen zu machen.

 

Rz. 95

Nicht hinzugerechnet werden jedoch auch nach der neuen Rechtslage Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Eine Pflichtteilsergänzung i.S.v. § 2325 BGB kennt das tschechische Recht nicht. Durch entsprechende Schenkungen zu Lebzeiten lässt sich damit der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten reduzieren.

 

Rz. 96

Der Pflichtteil ist direkt fällig. Das Nachlassgericht kann dem Erben eine Stundung des Pflichtteils oder eine Ratenzahlung gestatten, wenn beim Erben besonders wichtige Gründe vorliegen und dies dem Berechtigten zumutbar ist. Die Forderung ist in diesem Fall zu verzinsen.

 

Rz. 97

Die Erben und der Pflichtteilsberechtigte können stets eine Vereinbarung über den Pflichtteil treffen. Rechte der Gläubiger werden hierdurch jedoch nicht berührt. Soweit die Beteiligten eine Abgeltungsvereinbarung treffen und diese vom Nachlassgericht genehmigt wird, sind die Erstellung des Nachlassverzeichnisses und die Bewertung des Vermögens entbehrlich. Vereinbaren die Beteiligten im Rahmen des Nachlassverfahrens, dass zur Erfüllung des Anspruchs anstelle von Geld ein Vermögensgegenstand übertragen wird, der in öffentlichen Registern geführt wird, wird der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar nach dem Erblasser als Eigentümer in das Register eingetragen (§ 1654 Abs. 2 S. 2 ZGB). Eine gesonderte Übertragung von Immobilien zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs ist daher nicht erforderlich. Die Umschreibung erfolgt unmittelbar aufgrund des gerichtlichen Beschlusses.

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