Leitsatz

Erneut: Trittschallprobleme in einem Altbau durch Austausch von Teppichboden gegen Parkett im Sondereigentum

 

Normenkette

§§ 13 Abs. 1, 14, 15, 21, 22, 62 Abs. 1 WEG; §§ 242, 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Jeder Wohnungseigentümer in einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten und erst später in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude, dem bewusst sein muss, dass dieses Gebäude ohne Beachtung der erst in späterer Zeit erstellten immissionsbegrenzenden DIN-Normen errichtet wurde, hat bei Veränderungen im Sondereigentum (hier: Austausch von Teppichboden gegen Parkett) den bauseitig bedingten geringen Standard des Gebäudes (hier: beim Trittschall) zu berücksichtigen.
  2. Führt die Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese unter Berücksichtigung des für den Einzelfall zu ermittelnden besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, so ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet (vgl. auch OLG München, OLG Report München 2007, 694; OLG Schleswig v. 8.8.2007, 2 W 33/07, OLG Saarbrücken, ZMR 2006, 802 u. OLG Hamm, ZMR 2001, 842).
  3. Ist der zunächst vorhandene Bodenbelag nicht als ein das ursprüngliche Schallschutzniveau vorprägender Umstand anzusehen (Zufallsausstattung), so kann es gleichwohl aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall die Treuepflicht der Wohnungseigentümer gebieten, den verändernden Eigentümer so zu stellen, als ob der ursprünglich vorhandene Bodenbelag für das Schallschutzniveau vorprägend gewesen sei. Dies hat zur Folge, dass der verändernde Eigentümer einen bestimmten Grenzwert für den Trittschallschutz einzuhalten bzw. nicht zu unterschreiten hat.
  4. Einem zur Beseitigung verpflichteten Störer bleibt es allerdings überlassen, auf welche Weise er das ihm aufgegebene Ziel der Störungsbeseitigung erreicht; ihm obliegt also die Auswahl der Mittel, um die Schallminderung zu bewirken (h. M.).
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007, I-3 Wx 115/07 = ZMR 2008, 223

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