Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer, der den Bodenbelag seiner Wohnung austauscht und dadurch die Lärmbelästigung benachbarter Wohnungen erhöht, ist jedenfalls nicht verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die den - vor dem Austausch vorhandenen Trittschallwert unterschreitenden - Normwert erreichen lassen.

 

Fakten:

Bei der Wohnanlage handelt es sich um einen Altbau. Einer der Wohnungseigentümer wechselte im Zuge der Renovierung seiner Wohnung den vorhandenen PVC-Bodenbelag gegen Fliesen aus. Die Eigentümer der darunterliegenden Wohnung behaupten nun, es sei durch die Veränderung des Bodenbelags zu einer Verschlechterung des Trittschallschutzes zwischen den Wohnungen gekommen. Sie haben daher beantragt, den Wohnungseigentümer zu verpflichten, die Beseitigung des Trittschalls in seiner Wohnung auf die zum Zeitpunkt ihres Wohnungserwerbs geltenden Schallschutzvorschriften vorzunehmen. Diesem Antrag konnte jedoch nicht entsprochen werden. Denn der schallschutztechnische Standard einer Wohnanlage wird durch den bei Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand bestimmt. Diesen müssen die Erwerber hinnehmen, solange nicht die Eigentümerversammlung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nachträgliche Veränderungen beschließt. Vorliegend hatte ein Sachverständigengutachten ergeben, dass bereits aufgrund des Zustands des Gemeinschaftseigentums nur ein unzureichender Schallschutz gewährleistet war. Etwaige Ansprüche wegen eines bauordnungswidrigen Zustands sind dann aber gegen die Gemeinschaft zu richten, nicht gegen die einzelnen Sondereigentümer. Der Sondereigentümer ist daher bei einem unzureichenden Trittschallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen zur Abhilfe grundsätzlich nicht verpflichtet. Anders ist es nur, wenn er - bezogen auf das Gemeinschaftseigentum - die Situation verschlechternde Maßnahmen durchgeführt hat, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Der Eigentümer hatte nämlich nur den Bodenbelag ausgetauscht, nicht aber Veränderungen an der Geschossdecke und/oder dem Estrich vorgenommen.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 10.04.2006, 5 W 253/05-76

Fazit:

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten der Wohnungseigentümer wegen Geräuscheinwirkungen durch Trittschall. Bedingt insbesondere durch die Bauweise von Altbauten können sich Veränderungen des Bodenbelags innerhalb des Sondereigentums durchaus als störend auswirken. Zu beachten ist jedoch stets, dass die Wohnungseigentümer nur den Schallschutz verlangen können, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums an einem Altbau bestand. Bei bestehendem unzureichendem Schallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen kann von einem Sondereigentümer keine Abhilfe verlangt werden, wenn dieser im Übrigen keine die Situation verschlechternden Maßnahmen durchgeführt hat. Bei allgemeiner Hellhörigkeit in einer Wohnanlage liegt die Vermutung nahe, dass nicht eine mangelhafte Verlegung des Bodenbelags Ursache des Trittschalls ist, sondern eben die konkrete Bauausführung der Wohnanlage. Der betreffende Wohnungseigentümer ist sicherlich nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung des bestehenden Schallschutzes durchzuführen.

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