Die allgemeinen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1, die[1] nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte, die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sowie die Anforderung nach § 7a gelten
3. |
bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle am Fahrzeug, |
4. |
bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung. |
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