Leitsatz

  • Eine AVB-Klausel einer Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, nach der der Versicherer keine Entschädigung leistet, soweit ein Unterbrechungsschaden dadurch vergrößert wird, dass dem Versicherungsnehmer das zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen benötigte Kapital fehlt, stellt einen Risikoausschluss dar.
  • Die Berufung des Versicherers auf eine solche Kapitalmangel-Klausel ist treuwidrig, wenn er aus einer vom Versicherungsnehmer daneben abgeschlossenen Maschinenschadenversicherung Versicherungsleistungen für die Reparatur beschädigter oder zerstörter Sachen schuldet.
 

Sachverhalt

Die Klägerin hat das von ihr mit 5 Turbinen betriebene Wasserkraftwerk seit 1993 bei der Beklagten gegen Maschinenschäden und Maschinen-Betriebsunterbrechung versichert. Mitte Oktober 1997 hatte das zuständige Wasserwirtschaftsamt den zum Kraftwerk führenden Werkkanal für mehrmonatige Reparaturarbeiten trockenlegen lassen. Bei einer kurz darauf vorgenommenen Kontrolluntersuchung stellte sich heraus, dass am Schaufelrad einer Turbine mehrere Leitschaufeln abgebrochen waren. Sogleich meldete die Klägerin den Schaden der Beklagten, die ihn als Versicherungsfall anerkannte und die umgehende Durchführung der Reparatur verlangte. Auf der Basis von 303000 DM erteilte daraufhin die Klägerin den Reparaturauftrag.

Nachdem die Beklagte hierauf eine Abschlagszahlung von 80000 DM geleistet hatte, stellte sie in der Folgezeit alle Zahlungen ein, so dass die Reparatur der Turbine unterblieb. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin ca. 102000 EUR, davon den wesentlichen Teil aus der Betriebs-Unterbrechungs-Versicherung, den Rest als Verzugsschaden. Während die Vorinstanzen die Klage abwiesen, hob der BGH das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Die Kombination der beiden Versicherungsverträge sollte der Klägerin einen lückenlosen Versicherungsschutz gegen Sachschäden und durch sie bedingten Ertragsausfall verschaffen. Dies verbot der Beklagten, einerseits die Mittel für die Reparatur der Turbine zu verweigern und andererseits der Klägerin den Kapitalmangel anzulasten. Dies Verhalten verstieß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 16.11.2005, IV ZR 120/04. – Vgl. Gruppe 23 S. 40 und 117.

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