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Trennungsunterhalt: Wahlmöglichkeit zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens neben einem einstweiligen Anordnungsverfahren; einstweilige unbefristete Regelung des vollen laufenden Unterhalts

Barbara Rotter
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Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war primär die Frage, ob ein einstweiliges Anordnungsverfahren und ein Hauptsacheverfahren zum Trennungsunterhalt zeitgleich parallel und nebeneinander betrieben werden können und ob im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens der Trennungsunterhalt zeitlich und betragsmäßig begrenzt werden kann.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten waren Eheleute und lebten seit August 2009 voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1993 und 1999 geborene Kinder hervorgegangen, die bei der Antragstellerin lebten. Der von dem Antragsgegner zu leistende Kindesunterhalt war durch Jugendamtsurkunden über monatlich 371,00 EUR und 305,00 EUR tituliert.

Die Antragstellerin machte ihre Ansprüche auf Trennungsunterhalt im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens geltend. Parallel dazu leitete sie ein Hauptsacheverfahren ein. Im Termin am 29.4.2010 erklärten die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Das AG hat daraufhin durch Beschluss vom 29.4.2010 die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde und dem Antrag, die Kosten des gesamten Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

Zur Begründung führte er an, nahezu zeitgleich sei ein einstweiliges Anordnungsverfahren und ein Hauptsacheverfahren anhängig gewesen. Beide Verfahren seien insoweit deckungsgleich gewesen, als ein monatlicher Trennungsunterhalt i.H.v. 440,00 EUR geltend gemacht worden sei. In dem einstweiligen Anordnungsverfahren habe er sich verpflichtet, monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 335,83 EUR an die Antragstellerin zu zahlen.

Es sei nicht erforderlich, neben dem einstweiligen Anordnungsverfahren parallel ein Hauptsacheverfa...

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