Leitsatz

Die Parteien stritten sich um den an die Ehefrau zu zahlenden Trennungsunterhalt. Sie hatten am 16.6.1989 geheiratet und lebten seit Oktober 2003 voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe war eine am 3.8.1988 geborene Tochter hervorgegangen. Nach der Trennung der Parteien im Oktober 2003 blieb der Ehemann zusammen mit der Tochter in dem gemeinsamen Haus der Parteien, für das er sämtliche Kosten einschließlich der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten trug. Für die Monate Oktober bis Dezember leistete die Ehefrau Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 307,00 EUR monatlich. Ende August 2005 zog die Tochter aus dem Haushalt ihres Vaters aus und absolvierte seit 1.9.2005 ein soziales Jahr.

Die Ehefrau hatte mehrere Ausbildungen absolviert. Sie war examinierte Krankenschwester, studierte Ergotherapeutin sowie staatlich anerkannte Kosmetikerin. Während der Ehe war sie zunächst nicht berufstätig, sondern widmete sich der Erziehung der gemeinsamen Tochter. Im Jahre 2002 entschloss sie sich mit Einverständnis des Beklagten, selbständig ein Kosmetikstudio zu betreiben, das Anfang des Jahres 2003 eröffnet wurde.

Der Ehemann war vollschichtig als Sachverständiger bei der Firma Daimler Chrysler tätig. Für das gemeinsame Haus der Parteien erbrachte er monatliche Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 1.219,79 EUR, ferner zahlte er auf ein Arbeitgeberdarlehen 127,82 EUR monatlich. Außerdem leistete er für eine Risikolebensversicherung monatlich einen Betrag von 30,28 EUR und auf einen Bausparvertrag monatlich 26,59 EUR.

Die Klägerin begründete ihre Bedürftigkeit mit den geringen Gewinnen aus dem von ihr betriebenen Kosmetikstudio, die bei weitem nicht so ausgefallen seien, wie die Parteien sich das vorgestellt hätten. Sie legte insoweit ihre betriebswirtschaftlichen Auswertungen für 2004 und teilweise auch für 2005 vor.

Erstinstanzlich beanspruchte die Klägerin für die Zeit ab Oktober 2003 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 1.3.2006 Trennungsunterhalt in Höhe eines Teilbetrages von 25.880,00 EUR.

Das FamG hat die Klage abgewiesen und die Abweisung damit begründet, die Klägerin habe ihre Bedürftigkeit nicht dargelegt und bewiesen. Sie sei nach der Trennung zu einer vollschichtigen Tätigkeit im Rahmen des Kosmetikstudios verpflichtet gewesen und habe nicht dargelegt, inwieweit bei Erfüllung dieser Erwerbsobliegenheit noch ein ungedeckter Unterhaltsbedarf geblieben wäre.

Kernproblem des Falles waren insbesondere die bei dem Ehemann zu berücksichtigenden Belastungen sowie die aufseiten der Klägerin anzurechnenden Einkünfte.

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und mit ihrem Rechtsmittel den erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.

Ihr Rechtsmittel hatte überwiegend Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Hinsichtlich der ehelichen Lebensverhältnissen, nach denen sich die Höhe des Trennungsunterhalts bemesse, verwies das OLG auf die bedarfsprägenden beiderseitigen Erwerbseinkünfte. Die Klägerin habe bereits zurzeit des Zusammenlebens das Kosmetikstudio erworben und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, während der Beklagte bei der Firma Daimler Chrysler vollschichtig angestellt gewesen sei. Außerdem seien die Lebensverhältnisse durch den Vorteil des Wohnens im eigenen Haus, die damit zusammenhängenden Belastungen sowie die Versorgung des gemeinsamen Kindes geprägt gewesen.

Von den von ihm darlegten Einkünften in den Jahren 2003, 2004 und 2005 setzte das OLG zunächst pauschal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ab und folgte insoweit der Auffassung der Klägerin nicht, die darauf verwiesen hatte, der Beklagte könne seine Arbeitsstätte entweder zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen. Zusätzlich zum Gehalt des Beklagten sei für das Jahr 2005 eine Steuererstattung zu berücksichtigen und für das Jahr 2004 eine von ihm in diesem Jahr geleistete Steuernachzahlung für 2003.

Der Wohnvorteil des Beklagten sei während der Trennungszeit nur in Höhe einer angemessenen Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten zu berücksichtigen. Dabei sei der Gebrauchswert für den die an sich zu große Wohnung weiter nutzenden Ehegatten regelmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste. Dabei sei der Zeitraum nicht etwa auf das erste Trennungsjahr zu beschränken. Ausnahmen könnten nur dann gemacht werden, wenn etwa ein neuer Partner in die Wohnung aufgenommen werde, aufgrund besonderer Umstände mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensverhältnisse schon vor Rechtskraft der Scheidung nahezu nicht mehr zu rechnen sei oder die Trennungszeit sich äußerst lange hinziehe. Keiner dieser Fälle sei hier gegeben. Insbesondere habe der Beklagte im Termin unwidersprochen klargestellt, dass er nicht mit seiner neuen Partnerin im Haus zusammenlebe. Auch sei der Zeitraum der Trennung keineswegs ungewöhnlich lang. Hinsichtlich des Mietwerts war nach Auffassung des OLG...

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