Leitsatz

Die Parteien stritten um den von der Ehefrau an den Ehemann zu zahlenden Trennungsunterhalt. Sie waren seit dem Jahre 1996 verheiratet und lebten seit September 2005 getrennt. Aus ihrer Ehe war eine im Mai 1997 geborene Tochter hervorgegangen, die in dem Haushalt ihrer Mutter lebte, die für den gesamten Unterhaltsbedarf des Kindes alleine aufkam.

Der Ehemann, der seit seinem Auszug aus dem im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Haus über kein Erwerbseinkommen verfügte, verlangte von ihr Trennungsunterhalt.

Erstinstanzlich wurde die Ehefrau zur Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. 1.200,00 EUR ab 1.7.2006 sowie zur Zahlung rückständigen Ehegattenunterhalts verurteilt.

Hiergegen legte die Ehefrau Berufung ein und rügte, dass die von ihr bezogene Unfallrente i.H.v. monatlich 1.382,00 EUR von dem erstinstanzlichen Gericht in die Unterhaltsberechnung einbezogen worden sei. Im Übrigen sei ihr Mann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und habe für seinen Unterhalt selbst Sorge zu tragen.

Die Berufung der Ehefrau war nur in geringem Umfang erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Aufseiten der Ehefrau bezog des OLG - ebenso wie das FamG - die von ihr bezogene Unfallrente in die Berechnung des Trennungsunterhalts ein. Sie sei unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie neben einer Lohnersatzfunktion auch eine Genugtuungsfunktion habe, als eheprägend zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1998, 1503; SüdL Nr. 2.6).

Zu dem Einkommen des Klägers vertrat das OLG die Auffassung, in den ersten neun Monaten der Trennung habe für ihn gem. § 1361 Abs. 2 BGB keine Erwerbsobliegenheit bestanden (BGH FamRZ 1981, 439 [440]; SüdL Nr. 17.2).

Die sonst übliche Karenzzeit von einem Jahr sei vorliegend auf neun Monate zu verkürzen, weil der Kläger vor der Trennung nur drei Jahre als Hausmann tätig gewesen sei und das gemeinsame Kind von der Beklagten betreut werde.

Ab Juli 2006 müsse sich der Kläger ein fiktives Erwerbseinkommen von monatlich netto 1.200,00 EUR zurechnen lassen. Auszugehen sei von den in Anbetracht seines Alters und der mehrjährigen Arbeitslosigkeit realen Erwerbschancen, die nach den Erfahrungswerten des Senats 1.200,00 EUR netto nicht überstiegen. An die seit 10 Jahren zurückliegende Tätigkeiten als Beauftragter für Frachtwesen, Gefahrgut und Sicherheit könne der Beklagte nicht einfach festgehalten werden.

Da er auch nach Ablauf der Karenzzeit immer noch nicht arbeite, obliege ihm der Nachweis, dass er keine Tätigkeit finden könne bzw. keine reale Arbeitsplatzchance habe.

Einen solchen Nachweis habe er nicht erbracht, ausreichende Erwerbsbemühungen seien damit nicht belegt.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Urteil vom 14.11.2006, 30 UF 244/06

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