Leitsatz

Die Parteien hatten die Ehe nach jordanischem Recht geschlossen. Die Scheidung ihrer Ehe (nach jordanischem Recht) war am 24.6.1996 ausgesprochen worden. Das deutsche Scheidungsurteil wurde am 1.8.2000 rechtskräftig. Beide Parteien hatten - inzwischen - die deutsche Staatsangehörigkeit und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Die Ehefrau nahm den Ehemann auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem er zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt wurde, legte der Ehemann Berufung ein, die nur in geringem Umfang Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG stand der Klägerin der erstinstanzlich zuerkannte Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB zu. Nur in geringem Umfang für die Zeit von März 1999 bis Januar 2000 sei das Rechtsmittel des Ehemannes teilweise begründet.

Geschuldet sei nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB der nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt. Dabei könne nach § 1361 Abs. 2 BGB der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden könne.

Trennungsunterhalt stehe der Ehefrau bis zu der unstreitig am 1.8.2000 eingetretenen Rechtskraft des deutschen Scheidungsurteils zu. Erst mit dieser Entscheidung sei das Eheband der Parteien endgültig aufgelöst, auch wenn eine Scheidung nach jordanischem Recht bereits am 24.6.1996 ausgesprochen worden sei.

Nach Auffassung des OLG war deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden. Mit der Regelung des Art. 14 EGBGB, auf den der Ehemann in der Berufungsbegründung verweise, würden nur die allgemeinen Ehewirkungen geregelt, um die es im vorliegenden Rechtsstreit nicht gehe. Für Güterrecht, Namensrecht und Unterhaltsrecht gelte die Sondervorschrift des Art. 18 EGBGB. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift seien auf Unterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Unstreitig habe die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Darüber hinaus verweise auch Art. 18 Abs. 5 EGBGB auf deutsches Recht, da beide Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit hätten und auch der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe.

Nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien sei aufseiten des Beklagten nicht der in den Bilanzen und Steuerbescheiden ausgewiesene Gewinn zugrunde zu legen. Dieser spiegele die tatsächlichen Verhältnisse nicht wieder. Das effektiv zur Verfügung stehende Einkommen ergebe sich vielmehr aus den - deutlich über den ausgewiesenen Gewinnen liegenden - Entnahmen des Beklagten. Dieser Umstand lasse auf die unternehmerische Einschätzung des Beklagten schließen, dass der Betrieb solche Entnahmen auf Dauer zuverlässig hergebe. Diese Einschätzung werde im vorliegenden Fall durch den objektiven Umstand bestätigt, dass das Unternehmen des Beklagten die jahrelangen hohen Entnahmen auch verkraftet habe, Gegenteiliges habe auch der Beklagte nicht vorgetragen.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei auch durch die im jordanischen Ehevertrag vereinbarte und unwidersprochen an die Klägerin ausgezahlte Morgengabe nicht ausgeschlossen. Es könne dahingestellt bleiben, welchen Rechtscharakter eine Morgengabe aufweise. Jedenfalls im vorliegenden Fall habe sie keine unterhaltsrechtliche Bedeutung. Gegen eine solche Einordnung spreche hier schon die Geringfügigkeit des Betrages (ca. 2.000,00 DM), mit dem der Lebensbedarf nur über einen kurzen Zeitraum hätte überbrückt werden können. Bei der Morgengabe handele es sich um eine rein güterrechtliche Regelung.

Auch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruch der Ehefrau hielt das OLG für ausgeschlossen. Der Ehemann habe seine Behauptung, sie habe Scheckunterschriften mit seinem Namen gefälscht, nicht bewiesen. Der Sachverständige habe hierzu überzeugend ausgeführt, dass diese Frage mangels geeigneter Anknüpfungstatsachen nicht zuverlässig beantwortet werden könne.

Die von dem Beklagten behaupteten, den Bruder belastenden Kontoabhebungen, reichten als Verwirkungsgrund ebenfalls nicht aus. Nach § 1579 Ziff. 2 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB könne ein Unterhaltsanspruch dann versagt werden, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Wahrung der Belange des Berechtigten als grob unbillig anzusehen wäre, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Berechtigten oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht habe. Abgesehen davon, dass der Sachverhalt streitig sei, erreiche der gegenüber der Ehefrau erhobene Vorwurf nicht den erforderlichen Schweregrad für eine Verwirkung.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 20.03.2007, II-4 UF 123/06

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