Leitsatz

Die Parteien stritten um Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens. Die Klägerin hatte Elementarunterhalt für die Zeit ab August 2003 sowie Altersvorsorgeunterhalt ab März 2005 geltend gemacht und dabei den Elementarunterhalt zunächst als Quotenunterhalt mit einem Betrag von monatlich mehr als 2.000,00 EUR errechnet. Nachdem ihr für den entsprechenden Antrag Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert worden war, bei einem Unterhaltsbedarf von mehr als 2.000,00 EUR monatlich sei eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich, hat die Klägerin den begehrten Elementarunterhalt beschränkt und noch Elementarunterhalt von 1.314,00 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt von 577,00 EUR geltend gemacht.

Das AG hat der Klägerin für die Zeit ab März 2009 den begehrten Elementarunterhalt zuerkannt und den Beklagten darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 340,79 EUR monatlich von März bis Dezember 2005 und von 339,93 EUR monatlich ab Januar 2007 zu zahlen.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das OLG die Klage hinsichtlich des Altersvorsorgeunterhalts abgewiesen.

Mit der insoweit zugelassenen Revision erstrebte die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der BGH kam im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu einer Zulässigkeit der begrenzten Revisionszulassung, obgleich bei einer Verurteilung zur Zahlung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt eine Begrenzung auf den Altersvorsorgeunterhalt grundsätzlich nicht zulässig sei. Dies gelte auch dann nicht, wenn es - etwa wegen besonders günstiger Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen - einer zweistufigen Berechnung des Elementarunterhalts nicht bedurfte und deshalb ein abtrennbarer Teil der Klageforderung vorgelegen habe, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den die Revision beschränkt werden könne (BGH, Urt. v. 25.10.2006 - XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117 m.w.N.).

Die zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts solle sicherstellen, dass durch die zusätzliche Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt werde. Dies sei hier nicht zu befürchten, weil die von der Klägerin selbst gewählte Begrenzung des Bedarfs auf die Sättigungsgrenze den Beklagten insoweit entlastet habe, dass er den geschuldeten Altersvorsorgeunterhalt ohne Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes habe leisten können.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, das OLG habe die Klage auf Altersvorsorgeunterhalt zu Unrecht abgewiesen. Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Elementarbedarf auf einen Betrag beschränke, für den noch keine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich sei, er unter Berücksichtigung des Altersvorsorgebedarf aber einen Gesamtbedarf geltend mache, der über der Sättigungsgrenze liege, müsse er den Gesamtbedarf gleichwohl nicht konkret darlegen.

Der BGH stellt im Rahmen seiner Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Revisionszulassung klar, dass der Altersvorsorgeunterhalt in diesen Fällen einstufig aus dem Elementarunterhalt zu ermitteln sei. Eine Anpassung des Elementarunterhalt in einer zweistufigen Berechnungsweise bedürfe es in der Regel nicht, weil der Unterhaltspflichtige durch die Begrenzung des Bedarfs auf die Sättigungsgrenze entlastet werde und er den Altersvorsorgeunterhalt aus der Differenz zwischen der Quote und dem auf die Sättigungsgrenze begrenzten Unterhaltsanspruchs leisten könne.

 

Hinweis

Vgl. zum nachehelichen Unterhalt für die zugrunde liegende Fallkonstellation die Entscheidung des BGH vom 30.11.2011 zur Geschäftsnummer XII ZR 34/09.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 30.11.2011, XII ZR 35/09

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