Leitsatz

Eine Jahresabrechnung ist nicht hinreichend transparent und deshalb nicht genehmigungsfähig, wenn nicht erkennbar ist, aus welchen Mitteln die die Einnahmen übersteigenden Ausgaben getätigt worden sind, sie unklare Positionen enthält, in der Darstellung der Entwicklung der "planmäßigen" Instandhaltungsrückstellung Elemente aus einer Jahresabrechnung, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Bilanz unzulässigerweise miteinander verbunden werden sowie Angaben über die Entwicklung der Gemeinschaftskonten, insbesondere die Stände am Anfang und Ende des Abrechnungszeitraums, fehlen.

 

Fakten:

Die Jahresabrechnung muss über die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben hinaus Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen und die Kontostände der Gemeinschaftskonten am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraums enthalten. Forderungen und Verbindlichkeiten sind nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig gehören Zahlungen, welche im Vorjahr eingegangen sind oder im nächsten Jahr erfolgen, in die Jahresabrechnung. Allerdings wird insoweit bei den Heizkosten mit Rücksicht auf die in der Heizkostenverordnung geforderte verbrauchsunabhängige Abrechnung eine Ausnahme zugelassen. Eine Ausnahme wird weiter bei der Instandhaltungsrücklage allgemein für zulässig gehalten, dass sie mit dem dem Wirtschaftsplan entsprechenden Sollbetrag unter die Ausgaben der Jahresabrechnung eingestellt wird, auch wenn ihr in dem abgerechneten Jahr in Wirklichkeit nichts oder nicht so viel zugeführt worden ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2003, I-3 Wx 123/03

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung zu den Anforderungen an die Jahresabrechnung.

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