Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sie im Eigeninteresse des Betriebs liegt, d. h. dazu dient, die Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb, Unternehmen oder Konzern vorzubereiten. Bei betriebsinternen beruflichen Qualifizierungen ist eine Förderung aber dann möglich, wenn die Maßnahmen auf eine Beschäftigungsaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet sind.

Ein Ausschlusstatbestand liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber durch die Förderung von ohnehin bestehenden Verpflichtungen entlastet würde. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn er sich vertraglich, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Sozialplan zur alleinigen Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen verpflichtet hat.

Von einer Förderung generell ausgeschlossen sind Betriebe/Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, mit Ausnahme der Beschäftigten in Unternehmen, die in selbstständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden und deshalb in einer Wettbewerbssituation mit privatwirtschaftlichen Unternehmen stehen.

Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere gleichartige Leistungen der Arbeitsförderung ausgeschlossen, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Wurde durch die Transfermaßnahme eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erreicht, steht den Arbeitnehmern jedoch das gesamte Leistungsspektrum der Arbeitsförderung wieder offen.

Die Leistungen für die Arbeitnehmer sind grundsätzlich vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses (dem Eintritt in die Maßnahme) zu beantragen, andernfalls kann eine Förderung grundsätzlich nicht erfolgen.[1]

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