Bezüglich der Frage, ob es sich beim Aufstellen eines Trampolins um eine bauliche Veränderung handelt, wurde vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 danach unterschieden, ob das Trampolin fest im Boden verankert ist oder ob es sich um ein mobiles Turngerät handelt. Für ein fest im Boden verankertes Trampolin wurde vertreten, dass es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handelte. Beim Aufstellen eines mobilen Trampolins wurde eine bauliche Veränderung verneint. Ob dies auch nach neuer Rechtslage fortgilt, dürfte zwar nahe liegen, da es sich beim mobilen bzw. transportablen Trampolin nur um eine Nutzung bzw. Benutzung des Gemeinschaftseigentums handelt. Allerdings wird eine (zusätzliche) Anlage geschaffen, weshalb durchaus auch vertreten werden kann, dass das mobile Trampolin ebenfalls als bauliche Veränderung zu qualifizieren ist.

Allerdings ist die Frage, ob es eines Gestattungsbeschlusses zur Errichtung des Trampolins bedarf oder nicht, nur die eine Seite der Medaille. Tatsächlich nämlich ist es im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefahren völlig bedeutungslos, ob ein Trampolin fest verankert oder jederzeit transportabel ist. Insoweit ist auch bedeutungslos, ob das Trampolin nur saisonal etwa vom Frühjahr bis Herbst aufgestellt wird. Ein Trampolin birgt jedenfalls ein erhebliches Verletzungsrisiko und stellt für die Benutzer ein nicht wägbares erhöhtes Gefahrenpotenzial dar. Dies gilt insbesondere für Kinder, auf die ein Trampolin erhebliche Anziehungskraft ausübt. Im Übrigen dürfte das mittels Fundament fest im Boden verankerte Trampolin ohnehin den Ausnahmefall darstellen.

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