Leitsatz

Der Unterhaltsschuldner wurde mit Versäumnisurteil des FamG vom 6.8.2002 zur Zahlung von Kindesunterhalt an seinen minderjährigen Sohn i.H.v. 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich des anteiligen Kindergeldes ab dem 1.7.2001 verurteilt. Seiner Zahlungsverpflichtung kam er mit Ausnahme von ihm geleisteter Teilzahlungen in dem Zeitraum von Januar bis November 2003 nicht nach.

Der Unterhaltsgläubiger bezog bis zum 31.12.2004 Sozialhilfeleistungen von der Antragstellerin nach dem BSHG sowie Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG, danach Leistungen von der durch die Antragstellerin und die Agentur für Arbeit durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. § 44b SGB II gegründeten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach dem SGB II.

Mit Schreiben der ARGE an den Unterhaltsschuldner vom 7.8.2006 erfolgte eine Anzeige der Überleitung der übergegangenen Ansprüche "auf den jeweiligen Leistungsträger, vertreten durch die ARGE".

Die ARGE hat bei dem FamG wegen übergegangener Ansprüche die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für das Versäumnisurteil i.H.v. 3.767,00 EUR zugunsten der Bundesrepublik Deutschland wegen der Leistungen an den Gläubiger in der Zeit vom 1.3.2005 bis zum 31.7.2006 und für sich selbst ohne Angabe des betroffenen Zeitraums i.H.v. 3.456,54 EUR beantragt.

Die beantragte Rechtsnachfolgeklausel zugunsten der Bundesrepublik Deutschland wurde vom FamG mit Datum vom 22.9.2006 erteilt.

Nach Hinweis der Rechtspflegerin hatte die ARGE den auf sie zu übertragenden Betrag des Titels dahingehend erläutert, dass ein Betrag i.H.v. 2.304,54 EUR für den Zeitraum vom 11.11.2001 bis zum 31.11.2003 (Leistungen nach dem BSHG) und i.H.v. 1.152,00 EUR für den Zeitraum vom 1.3.2005 bis zum 31.7.2006 (Leistungen nach dem SGB II) geltend gemacht werde. Nach der Erläuterung insoweit hob die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 7.12.2006 ihre Verfügung vom 22.9.2006 auf und wies die Anträge auf Erteilung von zwei Rechtsnachfolgeklauseln zurück.

Hiergegen legte die ARGE sofortige Beschwerde ein, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge unverändert weiterverfolgte. Das Rechtsmittel hatte nur teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die sofortige Beschwerde für teilweise unzulässig. Im Umfang ihrer Zulässigkeit könne sie nur zu einem Teilerfolg führen, soweit die Antragstellerin die Titelumschreibung wegen Rechtsnachfolge im Hinblick auf von ihr erbrachte Leistungen nach dem BSHG beantragt habe. Im Übrigen sei das Rechtsmittel unbegründet.

Unzulässig sei die Beschwerde insoweit, als die Antragstellerin mit ihr die Ablehnung der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zugunsten der Bundesrepublik Deutschland angreife. Sie sei durch die Zurückweisung dieses Antrages nur formell, nicht aber materiell beschwert. Es fehle ein Rechtsschutzinteresse am Erhalt einer Rechtsnachfolgeklausel zugunsten eines Dritten.

Unabhängig davon sei der Antrag auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zugunsten der Bundesrepublik Deutschland unzulässig. Das Verfahren auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel sei ein Antragsverfahren. Eine Befugnis der Antragstellerin, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, bestehe nicht.

Gleiches gelte für den nunmehr in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zugunsten der ARGE. Unabhängig von der Frage, ob die ARGE selbst Rechtsnachfolgerin im Hinblick auf die nach dem SGB II erbrachten Leistungen geworden sei, fehle es insoweit auch an einer Vertretungsbefugnis der Antragstellerin.

Erfolgreich sei die Beschwerde insoweit, als die Antragstellerin die Rechtsnachfolgeklausel wegen von ihr nach dem BSHG erbrachter Leistungen für den Zeitraum vom 13.11.2001 bis zum 30.11.2003 i.H.v. 2.304,54 EUR beantragt habe.

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin habe die Antragstellerin vorliegend die Voraussetzungen für diese Rechtsnachfolge den Erfordernissen des § 727 Abs. 1 ZPO entsprechend nachgewiesen. Zum Nachweis des Forderungsübergangs bezüglich eines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe genüge dessen beglaubigte Aufstellung über die gezahlten Sozialleistungen, die monatlich spezifiziert aufzuschlüsseln seien. Eine solche Aufstellung habe die Antragstellerin zur Akte gereicht. Hieraus ergäben sich der Leistungsempfänger und die Höhe der monatlich erbrachten Leistungen. Die Aufstellung sei nachvollziehbar und auch rechnerisch in Ordnung.

Soweit die Antragstellerin die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel für die Zeit ab dem 1.3.2005 für sich selbst, die Bundesrepublik Deutschland oder die ARGE begehre, sei ihre Beschwerde mangels Vertretungsbefugnis unzulässig. Soweit sie die Titelumschreibung wegen nach dem SGB II erbrachter Leistungen auf sich selbst beantrage, sei die Beschwerde unbegründet.

Die Ansprüche seien nicht auf die Antragstellerin übergegangen. Das OLG schloss sich der Auffassung an, dass nach Errichtung einer ARGE durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einer kommunalen Körperschaft und der Agentu...

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