1 Leitsatz

Bedroht im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Mietparteien der Mieter den Vermieter mit dem Tode und fordert zugleich Dritte auf, ihm ein Messer zu bringen, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Ob und in welchem Umfang es im Nachfolgenden zu Tätlichkeiten kommt, ist ohne Relevanz.

2 Normenkette

BGB §§ 543, 280

3 Das Problem

Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere eines Verschuldens des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB).

4 Die Entscheidung

Diese Voraussetzungen sind nach einem Urteil des AG Hanau gegeben, wenn der Mieter oder ein Mitbewohner des Mieters dem Vermieter bei einem Streit über die Nutzung des Gartens ankündigt, er werde ihn töten und dabei einen Dritten auffordert, ihm ein Messer zu bringen. Allein dies rechtfertigt bereits eine fristlose Kündigung.

Ob das von dem Dritten dem Mieter oder Mitbewohner gebrachte Messer dann gegen die vom Vermieter daraufhin verschlossene Wohnungstür eingesetzt worden ist, kommt es nicht mehr an.

Unerheblich ist auch, ob die Tat vom Mieter selbst oder lediglich von einem Mitbewohner begangen wurde. Dessen Fehlverhalten muss sich der Mieter zurechnen lassen. Somit haftet der Mieter auch für alle Kosten u. a. Rechtsanwaltskosten, die dem Vermieter für den Ausspruch der Kündigung entstanden sind.

5 Entscheidung

AG Hanau, Urteil v. 22.5.2023, 34 C 80/22

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