Sind mehrere Personen i. S. d. § 563 BGB gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

6.1 Personen i. S. d. § 563 BGB

Der Fortsetzungsanspruch nach § 563a BGB setzt voraus, dass die mehreren Mieter zu dem in § 563 BGB bezeichneten Personenkreis gehören. In Betracht kommen der Ehegatte, der Lebenspartner, die Familienangehörigen und die sonstigen Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt haben.

 
Achtung

Ein-Monatsfrist beachten

Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich. Es handelt sich um ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist i. S. v. § 573d BGB. Dies hat zur Folge, dass auch solche Mietverhältnisse gekündigt werden können, bei denen die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.[1] Hierin liegt die praktische Bedeutung der Vorschrift.

Der Vermieter hat keine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung.

[1] Befristete Mietverhältnisse nach § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB, Mietverhältnisse mit vereinbartem Kündigungsausschluss.

6.2 Sonstige Personen

Treffen diese Merkmale nicht zu (z. B. bei einer Wohngemeinschaft mit getrennter Wirtschaftsführung), ergibt sich eine eigenartige Rechtsfolge: Das Mietrecht des Überlebenden wird durch den Tod des anderen Mieters nicht berührt. Neben diesen Mieter treten der oder die Erben in das Mietverhältnis ein. Mitmieter und Erbe haften als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der Rechte aus dem Mietverhältnis sind sie Gesamthandsgläubiger (Mitgläubiger). Die Erben haben gegenüber dem Mitmieter Anspruch auf Einräumung eines ihrem Anteil entsprechenden Mietgebrauchs. Einigen sich die Erben mit dem Mitmieter dahingehend, dass dieser die Räume in Zukunft allein nutzen soll, so gilt mangels abweichender Vereinbarung im Innenverhältnis, dass der Mitmieter alleine für die Miete aufzukommen hat.

 
Hinweis

Überlebender als alleiniger Mieter

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Überlebenden als alleinigem Mieter ist möglich, wenn der Vermieter mit dieser Vertragsänderung einverstanden ist.

Das Mietverhältnis kann von den Mietern nur insgesamt gekündigt werden, wobei jeder der Mieter von den anderen grundsätzlich die Mitwirkung zur Herbeiführung der Vertragsbeendigung verlangen kann. Der Vermieter hat kein Kündigungsrecht.

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