Leitsatz

Die Mutter zweier in ihrem Haushalt lebender minderjähriger Kinder hatte den Vater im Wege der Leistungsklage auf Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 319,00 EUR pro Kind in Anspruch genommen. Nach Klageerhebung wurde ihr bekannt, dass der Unterhaltsschuldner Verpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt abgegeben hatte, die jedoch der Höhe nach nicht den von ihr geforderten Beträgen entsprachen. Mit Hilfsanträgen kündigte sie an, weiterhin die Differenz zwischen den urkundlich titulierten Beträgen und den mit dem ursprünglich angekündigten Leistungsantrag geltend gemachten Unterhaltsbeträgen zu verlangen.

Prozesskostenhilfe hierfür wurde ihr nicht bewilligt unter Begründung auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse aufgrund der bestehenden Titel.

Gegen den versagenden PKH-Beschluss legte die Kindesmutter Beschwerde ein, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zu Unrecht verneint. Die Klage sei als Titelergänzungsklage, nicht aber als Klage auf Abänderung des in den Jugendamtsurkunden jeweils titulierten Kindesunterhalts nach § 323 Abs. 1 ZPO zu werten (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2003, 618 f. = JMBl LSA 2003, 110 f.).

Eine positive Abänderungsklage könne stets in dieser Weise in eine einfache Leistungsklage umgedeutet werden. Dies habe zur Folge, dass es auf eine Veränderung der bei der Errichtung der Jugendamtsurkunde gegebenen tatsächlichen Verhältnisse nicht ankomme.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.10.2007, 8 WF 226/07

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