Rz. 51

Von einem aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtigen Arbeitsverhältnis, das aber tatsächlich in Vollzug gesetzt wurde ("faktisches Arbeitsverhältnis"), können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin jederzeit ohne Ausspruch einer Kündigung lossagen, da § 17 Abs. 1 nur die Kündigung eines rechtlich existierenden Arbeitsverhältnisses betrifft, ist die Norm nicht (auch nicht entsprechend) anwendbar.

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