1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Regelungsgegenstand des § 4a war zunächst die Anspruchsberechtigung beim Betreuungsgeld. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[1] hat mit Wirkung zum 1.9.2021 den bisherigen Wortlaut des § 4a gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt, das mit Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13[2] für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt wurde.[3]

 

Rz. 2

§ 4a hat in Abs. 1 den Regelungsgehalt des bisherigen § 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG übernommen. In seinem Abs. 2 finden sich die bisherigen Sätze 2 und 3 des § 4 Abs. 3 wieder.[4]

[1] BGBl. I 2021 S. 239 ff.
[2] BGBl. I 2015 S. 1565.
[3] BR-Drucks. 559/20 S. 26.
[4] BR-Drucks. 559/20 S. 26.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 3

Aus § 4a Abs. 1 ergibt sich, nach welchen Vorgaben das Basiselterngeld ermittelt wird. Eine entsprechende Regelung zur Ermittlung des Elterngeldes Plus lässt sich Abs. 2 entnehmen.

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