Rz. 2

§ 2c BEEG regelt die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BEEG und konkretisiert damit die dort eingangs normierten Begrifflichkeiten weiter. Hinsichtlich der pauschalierten Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verweist er auf die weiteren Konkretisierungen in den §§ 2e, f BEEG.

 

Rz. 3

Hervorzuheben ist, dass § 2c BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sowohl im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) als auch im Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 3 BEEG) gleichermaßen gilt.

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