Rz. 16

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens, also zur Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 14 Abs. 1 ist die durch Landesrecht bestimmte Stelle (§§ 14 Abs. 3, 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BEEG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten sind durch ein Bußgeld zu ahnden. Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, ist eine Geldbuße festzusetzen (§§ 65 Abs. 1, 17 Abs. 1 OWiG).

 

Rz. 17

Nach § 55 OWiG ist im Wege der Anhörung des Betroffenen diesem Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Wird eine Ordnungswidrigkeit durch einen Bußgeldbescheid geahndet (§ 65 OWiG), kann der Betroffene dagegen innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung "Einspruch" einlegen (§ 67 OWiG). Dann prüft die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, in einem Zwischenverfahren, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Wird der Bußgeldbescheid nicht zurückgenommen, übersendet die Behörde den Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG), das dann über den Einspruch entscheidet (§§ 71 f. OWiG).[1]

 

Rz. 18

Bei Bemessung der Geldbuße sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, lediglich bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben diese unberücksichtigt (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Der gesetzliche Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten nach dem BEEG beträgt 5 bis 2.000 EUR (§ 14 Abs. 2 BEEGi. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG). Die vom Gesetz angedrohten Geldbußen gelten grundsätzlich für vorsätzliches Handeln. Bei fahrlässigem Handeln gilt als Obergrenze die Hälfte der angedrohten Beträge (§ 17 Abs. 2 OWiG); fahrlässig begangene Handlungen nach dieser Vorschrift sind daher mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR zu ahnden. Die Geldbuße soll den ggf. aus der Handlung gezogenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigen (§ 17 Abs. 4 OWiG).

[1] Wiegand in: Grüner/Jung/Wiegand, BEEG-Kommenar, 24. EL, § 14, Rn. 11.

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