1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie hat ihre Vorgängerbestimmung in § 14 BErzGG. Zum 1.1.2015 ist § 14 durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz v. 18.12.2014[2] ergänzt und redaktionell angepasst worden.[3] § 14 ist mit der Neufassung des BEEG am 27.1.2015[4] neu bekannt gemacht worden, ohne dass sich bei geringen redaktionellen Anpassungen inhaltliche Änderungen ergeben hätten. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEG ÄndG) v. 15.2.2021[5] ist § 14 zum 1.9.2021 in Abs. 3 redaktionell an die Neufassung des § 12 BEEG angepasst worden.

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] BGBl. I S. 2325.
[3] BR-Drucks. 355/14, S. 33.
[4] BGBl. I S. 33.
[5] BGBl. I S. 239.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

Damit die zuständige Behörde bei Bedarf gegenüber den Berechtigten und dem anderen Elternteil ihren Anspruch auf Vorlage von Einkommens- und Arbeitszeitnachweisen sowie gegenüber dem Arbeitgeber dessen Auskunftspflichten durchsetzen kann, hat der Gesetzgeber die Verletzung von Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten durch Berechtigte, Partner und Arbeitgeber als Ordnungswidrigkeiten eingestuft, die mit Geldbußen geahndet werden können. Die Bußgeldbescheide erlassen die nach § 12 Abs. 1 BEEG bestimmten zuständigen Behörden.

 

Rz. 3

Innerhalb der Vorschrift benennt Abs. 1 die Tatbestände ordnungswidrigen Handelns. Abs. 2 regelt die Grenzen einer möglichen Geldbuße. Abs. 3 bestimmt die Verwaltungsbehörden, die i. S. d. OWiG das Bußgeldverfahren betreiben und ggf. Bußgeldbescheide erlassen. Das BMFSFJ hat in den Richtlinien zum BEEG wesentliche Vorgaben für die Anwendung des § 14 gemacht.[1]

[1] BMFSFJ Richtlinie BEEG Nr. 14.0, S. 248 f.

1.3 Geltung des OWiG

 

Rz. 4

Für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 14 Abs. 1 gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die Ahndungszuständigkeit liegt bei der durch Landesrecht bestimmten Stelle (§ 14 Abs. 3 i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Der Rechtsweg nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid führt vor die ordentlichen Gerichte.[1] Nach § 10 OWiG wird als Ordnungswidrigkeit nur vorsätzliches Handeln geahndet, es sei denn, das Gesetz bedroht auch fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit einer Geldbuße. § 14 ordnet allerdings an, dass auch fahrlässiges Handeln geahndet werden kann.

[1] Vgl. Mutschler, § 13 BEEG, Rz. 2, 10.

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