Rz. 2

Durch Abs. 1 Satz 1 der Regelung werden die das Bundesrecht im Weg der Auftragsverwaltung ausführenden Länder ermächtigt, die für die Ausführung des BEEG zuständigen Stellen zu bestimmen. Abs. 2 weist den so bestimmten Behörden die weitere Aufgabe zu, über Fragen der Elternzeit zu beraten. Satz 3 regelt die örtliche Zuständigkeit für Berechtigte mit Auslandswohnsitz (§§ 1 Abs. 2, 4a Abs. 1 Nr. 1 BEEG). Abs. 3 regelt die Kostentragung für die durch das BEEG verursachten Zweckausgaben für das Elterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus.

 

Rz. 3

Die Ermächtigung nach Abs. 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Bestimmung der Behörde, die als oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG abzugeben hat. Dagegen gilt § 12 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BEEG für die Bestimmung der Widerspruchsstelle. Abs. 1 Sätze 2 und 3 regeln die örtliche Zuständigkeit der Elterngeldstellen abhängig vom In- oder Auslandswohnsitz des den Anspruch auslösenden Kindes. Abs. 2 regelt die Beratungspflicht der Elterngeldstellen, Abs. 3 die Ausgabentragung für die im Wege der Auftragsverwaltung auszugebenden Leistungen.

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