5.1 Die verschiedenen Varianten der Wahl

Für das reguläre Wahlverfahren kennt die Wahlordnung 2 Varianten:

  • Verhältniswahl (oder auch "Listenwahl" im Gegensatz zur "Personenwahl"). In den §§ 11 bis 19 WO BetrVG wird geregelt, wie das Wahlverfahren (von der Stimmabgabe ab) durchzuführen ist, wenn für die Wahl mehrere als gültig anerkannte Vorschlagslisten eingereicht worden sind.
  • Mehrheitswahl (bzw. "Personenwahl" im Gegensatz zu "Listenwahl"). In den §§ 21 bis 23 WO BetrVG ist der Fall geregelt, dass nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden ist. Dann wird abweichend vom vorgenannten Fall keine Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Es wird nach den Regeln der Mehrheitswahl gewählt.

5.1.1 Verhältniswahl, Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten

Die Stimmabgabe

Stehen mehrere Vorschlagslisten zur Auswahl, kann der Wähler seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Listen abgeben. Abgestimmt wird durch Abgabe von Stimmzetteln. Wahlvorschläge sind nur für Briefwahl vorgesehen (s.h. § 24 WO BetrVG). Bei der Präsenzwahl hat der Wähler seinen Stimmzettel so zu falten, dass nicht erkennbar ist, wie abgestimmt wurde (§ 11 Abs. 3 WO BetrVG) und ihn in die Wahlurne zu werfen (§ 12 Abs. 3 WO BetrVG).

Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und der Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen (§ 11 Abs. 2 WO BetrVG). Bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

Bei der äußeren Gestaltung der Stimmzettel ist auf Neutralität und Praktikabilität zu achten: Jede Differenzierung in den Angaben zu den einzelnen Vorschlagslisten, wie etwa die Hervorhebung eines der "Ankreuz-Kreise" oder des Kennworts, hat zu unterbleiben. Auch muss das Verfahren der Kennzeichnung jedem Wähler verständlich sein. Es kann demnach zwar auch eine andere Kennzeichnung als Ankreuzen ermöglicht werden, etwa die Schwärzung bestimmter Stellen (z. B. zur Unterstützung der Auszählung durch EDV). Dieses Verfahren darf aber nicht wesentlich schwieriger als das Ankreuzen ausgestaltet werden. Zudem sollte der Wahlvorstand die Stimmzettel so gestalten, dass sie leicht so gefaltet werden können, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar wird.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen der gewählten Liste an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle (z. B. einem neben die einzelne Liste gedruckten Kreis). Macht der Wähler auf andere Weise die gewählte Liste kenntlich, ist die Stimmabgabe gültig, sofern sich der Wählerwille unzweifelhaft feststellen lässt.

Hat ein Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel (ggf. auch ein neuer Wahlumschlag) auszuhändigen. Die unbrauchbaren Unterlagen sind vom Wahlvorstand einzuziehen und unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten. Der Wähler hat den Stimmzettel persönlich zu kennzeichnen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Wer an der Stimmabgabe im Betrieb verhindert ist, kann seine Stimme schriftlich abgeben.

Stimmzettel,

  • die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder
  • aus denen sich der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder
  • die andere Angaben als die in Abs. 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,

sind ungültig (§ 11 Abs. 4 WO BetrVG). Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss.

Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für das unbeobachtete Ausfüllen des Stimmzettels im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG). Dies entspricht dem Grundsatz der geheimen Wahl, einem der wesentlichen Wahlgründsätze (§ 14 Abs. 1 BetrVG). Ein Verstoß gegen das Gebot der geheimen Wahl kann die Anfechtbarkeit nach § 19 BetrVG begründen.

Die geheime Wahl kann z. B. dadurch sichergestellt werden, dass Wahlkabinen aufgestellt werden oder Wandschirme oder Trennwände einen ähnlichen Effekt erzielen. Möglich ist auch, einen Nebenraum für die Stimmabgabe zu nutzen. Dieser muss von mindestens 2 stimmberechtigten Mitgliedern des Wahlvorstands beobachtet werden können, zudem darf es keinen weiteren, unbeobachteten Zugang geben. Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass nicht etwa durch Fenster hindurch von außen die Kennzeichnung der Stimmzettel beobachtet werden kann. Zudem sollte der Wahlvorstand auch am Wahltag auf eine richtige Faltung der Stimmzettel durch den Wähler hinweisen.

Für das Ankreuzen der Stimmzettel ist geeignetes Schreibmaterial zur Verfügung zu stellen. Benutzen Wähler ihr eigenes Schreibgerät, ist dies unschädlich.

Während der Wahl müssen immer mindestens 2 stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit ...

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