Nur in Ausnahmefällen werden außerhalb des regelmäßigen Turnus Betriebsratswahlen abgehalten. Diese Fälle sind abschließend in § 13 Abs. 2 BetrVG aufgezählt:

  • bei wesentlicher Änderung der Zahl der Beschäftigten im Betrieb (Nr. 1)
  • bei Sinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl (Nr. 2)
  • bei Rücktritt des Betriebsrats (Nr. 3)
  • bei erfolgreicher Anfechtung der Betriebsratswahl (Nr. 4)
  • bei Auflösung des Betriebsrats durch gerichtliche Entscheidung (Nr. 5)
  • in betriebsratslosen Betrieben (Nr. 6)[1]

Eine außerordentliche Betriebsratswahl darf ausschließlich in den gesetzlich geregelten Fällen durchgeführt werden. In anderen Fällen ist eine Wahl nicht möglich. Daher kann insbesondere ein bereits im Amt befindlicher Betriebsrat nicht abgewählt werden.

Nach einer außerordentlichen Betriebsratswahl muss der Betriebsrat grundsätzlich im nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahl neu gewählt werden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Hat die Amtszeit des außerordentlich gewählten Betriebsrats allerdings bis zum 1. März des regelmäßigen Wahljahres noch nicht ein Jahr betragen, wird der Betriebsrat erst in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu gewählt (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Ein dauerhaftes Ausscheren eines Betriebs aus dem für alle geltenden und konkret festgelegten 4-Jahres-Rhythmus (Wahljahre 2022, 2026, 2030 etc.) ist damit ausgeschlossen.

[1] Vgl. hierzu § 13 BetrVG.

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