Rz. 19

Das Mitbestimmungsrecht besteht auch für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die für den Betrieb verwendet werden sollen (§ 94 Abs. 2 BetrVG). Damit soll eine Umgehung der Mitbestimmung bei Personalfragebogen verhindert werden, da der Arbeitgeber ansonsten die relevanten Daten nicht abfragt, sondern in einen Formularvertrag aufnimmt. Die Angaben der reinen Formalien in einem Vertrag (vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwG) sind aber mitbestimmungsfrei[1].

[1] ErfK-Kania, § 94 Rz. 3.

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