Rz. 9

Im Anschluss an die Vorschläge des Betriebsrats hat sich der Arbeitgeber mit diesen inhaltlich auseinander zu setzen und sie mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Begründung von sich aus zu erteilen. Der Betriebsrat muss ihn nicht erst dazu auffordern.[1] Dem Beratungsverfahren sind aber ungeachtet der im Gesetzgebungsverfahren geübten Kritik[2] ebenso wenig zeitliche Grenzen gesetzt, wie für die Einreichung der Vorschläge. Dieser Umstand birgt die Gefahr, dass der Betriebsrat sein Vorschlagsrecht nutzt, um unternehmerische Entscheidungsprozesse zu verzögern und in die Länge zu ziehen, zumal ihm auch die Möglichkeit eingeräumt ist, einen Vertreter der Arbeitsverwaltung beizuziehen.[3] Das Schriftformerfordernis in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern führt zusätzlich zu weiterem Bürokratismus, der nicht zwingend angetan ist, das eigentliche Ziel der Vorschrift zu fördern.[4] Unklar bleibt im Übrigen, in welchem Umfang der Arbeitgeber gezwungen ist, die Ablehnung eines Vorschlags zu begründen. Zudem ist die Begründungspflicht dem Wortlaut der Vorschrift nach allein auf den Fall beschränkt, dass der Arbeitgeber einen Vorschlag für ungeeignet hält. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift dürfte die Begründungspflicht aber immer entstehen, wenn der Arbeitgeber Vorschläge der Arbeitnehmervertretung nicht umsetzt.

[1] Fitting, § 92a Rz. 11.
[2] Vgl. z. B. Schiefer/Korte, NZA 2001 S. 351, 356.
[3] Bauer, NZA 2001 S. 375, 378 f.
[4] Vgl. zu den Schwellenwerten in arbeitsrechtlichen Gesetzen Junker/Dietrich, NZA 2003, 1057, 1064.

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