2.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Das Recht des Betriebsrats gem. § 90 BetrVG auf Unterrichtung und Beratung bei Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung, des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsabläufe besteht bereits im Planungsstadium. Hierunter ist der Zeitraum bis zum Ziel der Planung, nämlich der Fertigstellung des Plans zu verstehen. Die Unterrichtung i. S. d. Vorschrift erfolgt also nicht erst über die bereits beschlossene bzw. geplante Maßnahme wie z. B. in § 111 BetrVG. Hierdurch sollen durch die frühzeitige Mitwirkung des Betriebsrats bei derartigen Maßnahmen negative Folgen für die Arbeitnehmer möglichst frühzeitig ausgeschlossen oder zumindest begrenzt werden können, indem den Belegschaftsvertretern hinreichend Gelegenheit gegeben wird, Vorschläge und Einwände in die Planung mit einzubringen.

 

Rz. 4

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat allerdings nur dann zu beteiligen, wenn ein Vorhaben tatsächlich umgesetzt werden soll. Demzufolge hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat z. B. Berichte über Rationalisierungsmöglichkeiten und Möglichkeiten einer Personalreduzierung nur und erst dann vorzulegen, wenn seine Überlegungen das Stadium der Planung erreicht haben (BAG, Beschluss v. 27.6.1989, 1 ABR 19/88[1]). Unter Planung ist in diesem Zusammenhang die gedankliche Vorwegnahme eines bestimmten Ziels und dessen Verwirklichung zu verstehen, die auf die Erreichung des gewünschten Erfolges nach Maßgabe der vorher festgelegten Kriterien gerichtet ist.[2] Das von "Planungen" ausgelöste Unterrichtungsrecht des Betriebsrats und die auf "erforderliche" Unterlagen bezogene Vorlageverpflichtung des Arbeitgebers knüpfen dabei an die rationale, gedankliche Vorwegnahme von künftigen Handlungsschritten, die zur Erreichung eines Ziels notwendig scheinen. Die bloße Eruierung von Handlungsbedarfen, die Vorhaben auslösen (können), jedoch nicht selbst das Vorhaben (bereits) planen, fallen nicht hierunter.[3] Da Maßnahmen, die insbesondere die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsverfahren und die Arbeitsumgebung betreffen, unterrichtungspflichtig sind, kommt dem Betriebsrat damit letztlich ein Beteiligungsrecht bezüglich der Ausgestaltung einzelner Arbeitsplätze und zugleich auf Ausschaltung schädigender Einflüsse aus der Arbeitsumgebung zu.

[1] NZA 1989, 929.
[2] GK-BetrVG/Wiese, § 90 Rz. 4.

2.2 Unterrichtungsrecht

 

Rz. 5

Das Recht des Betriebsrats nach § 90 BetrVG bedeutet eine umfassende und frühzeitige Unterrichtung durch den Arbeitgeber über geplante – auch versuchsweise – Änderungen der in § 90 Abs. 1 BetrVG abschließend aufgeführten Gegenstände. Entscheidend ist die Unterrichtung des Betriebsrats bereits in einer Phase, in der eine tatsächliche Entscheidung durch den Arbeitgeber noch nicht getroffen wurde, um die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats auf die Entscheidungsfindung nicht von vornherein auszuschließen.

 

Rz. 6

Dem Betriebsrat sind alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit sie für eine Entscheidung erheblich sind. Sie haben daher auch organisatorische und technische Einzelheiten zu umfassen. Dabei sind die Unterlagen in einer allgemein verständlichen Form vorzulegen. Gegebenenfalls sind fremdsprachige Unterlagen zu übersetzen oder im Fall schwieriger technischer Ausführungen ein Sachverständiger zurate zu ziehen. Der Betriebsrat muss mithilfe der vorgelegten Unterlagen in die Lage versetzt werden, sämtliche Auswirkungen einer geplanten Maßnahme auf die Arbeitnehmer abschätzen und alle sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen beantworten zu können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Unterlagen ohne ausdrückliche Anforderung durch den Betriebsrat vorzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, kann der Betriebsrat die Unterlagen anfordern.

2.2.1 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

 

Rz. 7

§ 90 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfasst sämtliche erheblichen Veränderungen der baulichen Substanz an Fabrikations-, Verwaltungs- und allen sonstigen betrieblichen Räumen.[1] Einbezogen werden alle Plätze, an denen sich Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Aufgabe aufhalten (z. B. Laboratorien, Lager- und Produktionshallen, Verwaltungsgebäude). Neben Werk- und Arbeitsräumen unterliegen daher auch Sozialräume dem Recht des Betriebsrats nach § 90 BetrVG. Demzufolge unterfallen Teile des Betriebsgeländes, in dem sich kein Arbeitnehmer aufhält, wie beispielsweise Gas- oder Öltanks, nicht dem Unterrichtungsrecht. Derartige Anlagen sind jedoch grundsätzlich als technische Anlage zu definieren, sodass ein Recht des Betriebsrats nach Nr. 2 eröffnet ist. Unerheblich ist aufgrund des umfassenden Schutzbereiches der Norm, ob sich durch die Maßnahme die Zweckbestimmung der Räumlichkeit ändert.

 

Rz. 8

Zur Eröffnung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrats ist eine Auswirkung der geplanten Maßnahme auf die Arbeitsbedingungen erforderlich. Soweit es sich um Ausbesserungsarbeiten handelt, durch die der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden soll, wie dies bei Renovierungs- und Reparaturarbeiten der Fall ist, ist eine Unterrichtung nicht zwingend geboten.

 

Rz...

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