Rz. 198

Akkord ist eine Regelung des Entgelts, bei der die Höhe sich nach dem Arbeitsergebnis und nicht nach geleisteter Arbeitszeit richtet.

Der Akkordbegriff des Gesetzes geht davon aus, dass eine Bezugs- oder Ausgleichsleistung festgesetzt wird. Die individuelle Leistung des Arbeitnehmers wird in Relation zu dieser Bezugs- oder Ausgangsleistung gesetzt. Auf diese Weise wird das Entgelt des Arbeitnehmers errechnet. Der Arbeitnehmer kann also mit seiner Leistung unmittelbar sein Arbeitsergebnis und seine Entgelthöhe beeinflussen (BAG, Beschluss v. 25.5.1982, 1 ABR 90/80).

Allgemein wird zwischen Geld- und Zeitakkord unterschieden. Beim Geldakkord wird einem bestimmten Arbeitserfolg (z. B. Werkstück) ein bestimmter Geldbetrag zugeordnet. Das Einkommen des Arbeitnehmers errechnet sich damit aus der Multiplikation der erarbeiteten Menge mit dem Geldsatz je Mengeneinheit. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt in jedem Fall die Festsetzung des Entgelts für den jeweiligen Arbeitserfolg (das Werkstück). Mittelbar wird mit der Festsetzung der Höhe auch die Zeitvorgabe bestimmt.

Beim Zeitakkord wird einem bestimmten Arbeitsergebnis zunächst eine bestimmte Zeit vorgegeben (Vorgabezeit). Weiterhin wird das im Normalfall in der Stunde erreichbare Entgelt bestimmt (Akkordrichtsatz). Aus dem Akkordrichtsatz lässt sich der Geldfaktor errechnen. Das Entgelt des Arbeitnehmers errechnet sich in diesem Fall aus dem Produkt von

Vorgabezeit x Geldfaktor x Stückzahl.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel für Zeitakkord:

Die Vorgabezeit für die Erstellung eines Werkstücks beträgt zwei Minuten, der Akkordrichtsatz 15 EUR. Aus dem Akkordrichtsatz errechnet sich ein Geldfaktor von (15 EUR/60 (Minuten) = 0,25 EUR). Arbeitnehmer A fertigt stündlich 40 Werkstücke.

Das Entgelt des Arbeitnehmers errechnet sich damit für die Stunde auf 40 x 2 x 0,25 EUR = 20 EUR.

Mitbestimmungspflichtig beim Zeitakkord ist sowohl die Festsetzung des Zeit- als auch des Geldfaktors.

In der Literatur ist umstritten, ob der Betriebsrat bereits bei vorbereitenden Untersuchungen wie insbesondere der Vornahme von Zeitstudien zu beteiligen ist.[1] Die Rechtsprechung sieht ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats zumindest dann nicht gegeben, wenn Zeitstudien des Arbeitgebers seine Willensbildung über die Festsetzung von Akkord- oder Prämiensätzen erst vorbereiten sollen (BAG, Urteil v. 11.8.1993, 7 AZR 619/92[2]).

[1] Fitting, § 87 Rz. 510 ff.; DKK/Klebe § 87 BetrVG Rz. 285.
[2] Nicht veröffentlicht.

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