Rz. 180
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gewährt eine sehr umfassende Mitbestimmung in den Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Aus dem Regelungsgegenstand wird deutlich, dass dieser Mitbestimmungstatbestand in Praxis und Literatur eine herausragende Rolle spielt. Das Schrifttum hierzu ist kaum noch zu übersehen[1], ebenso wenig die Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu Einzelfällen. Das Mitbestimmungsrecht über die betriebliche Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG steht in engem Zusammenhang mit demjenigen nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Während § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht über die Ausgestaltung des Entgelts, also über Entgeltarten gewährt, regelt § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG die Mitbestimmung eines Teilbereichs davon weiter, nämlich die Ausgestaltung von Entlohnungsgrundsätzen und Entlohnungsmethoden bei leistungsbezogenen Entgelten. Die Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern und Verteilungsgerechtigkeit herstellen (BAG, Beschluss v. 18.10.2011, 1 ABR 25/10; BAG, Beschluss v. 3.12.1991, GS 2/90[2]; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 3.6.2008, 5 TaBV 2/08). Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist jedoch nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts, sondern sind die Strukturformen des Entgelts, einschließlich ihrer näheren Vollzugsform (BAG, Urteil v. 29.1.2008, 3 AZR 42/06). Der Arbeitnehmer soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung geschützt werden. Erfasst werden alle Formen der Vergütung, die der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt.
Rz. 181
Wie alle anderen Mitbestimmungstatbestände des § 87 greift die Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung nur, wenn ein kollektiver Tatbestand infrage steht (zuletzt BAG, Urteil v. 17.5.2011, 1 AZR 797/09[3]). Dieser ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitgeber für die Leistung an eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einen bestimmten "Topf" vorsieht (BAG, Beschluss v. 10.10.2006, 1 ABR 68/05[4]).
Indizien für das Vorliegen eines kollektiven Tatbestands:
- Grund und/oder Höhe der Zahlung werden nach Leistungsgesichtspunkten bemessen (BAG, Urteil v. 22.9.1992, 1 AZR 459/90[5]; BAG, Beschluss v. 27.10.1992, 1 ABR 17/92[6]; BAG, Beschluss v. 14.6.1994, 1 ABR 63/93[7]; BAG, Beschluss v. 29.2.2000, 1 ABR 4/99[8]).
- Anknüpfung an Fehlzeiten (BAG, Urteil v. 22.9.1992, 1 AZR 460/90[9]).
- Dauer der Betriebszugehörigkeit.
- Abhängigkeit von Gehaltserhöhungen in der zurückliegenden Zeit (BAG, Beschluss v. 27.10.1992, 1 ABR 17/92[10]).
- Folgen eines Wechsels der Tarifgruppe (BAG, Urteil v. 9.7.1996, 1 AZR 690/95[11]).
Indizien gegen kollektiven Tatbestand:
- Vermeidung steuerlicher Nachteile auf Wunsch des Arbeitnehmers (BAG, Beschluss v. 27.10.1992, 1 ABR 17/92[12]).
- Herausnahme eines Arbeitnehmers aus Leistungen wegen unveränderter Vergütung trotz tariflich niedriger bewerteten Arbeitsplatzes (BAG, Urteil v. 22.9.1992, 1 AZR 461/90[13]).
- Gewährung eines höheren Tariflohns wegen einer höheren Zahl an Berufsjahren (BAG, Urteil v. 22.9.1992, 1 AZR 235/90[14]).
12.1.1 Tarifvorrang
Rz. 181a
Gegenüber dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht – wie gegenüber allen anderen Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten – auch der Vorrang von Gesetzen und Tarifverträgen. Bei Tarifverträgen kommt es alleine auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an. Ob Arbeitnehmer tarifgebunden sind, ist unerheblich (BAG, Beschluss v. 18.10.2011, 1 ABR 25/10).
Bislang wurde angenommen, dass ein im Betrieb geltender Tarifvertrag dazu führt, dass auch gegenüber nicht gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmern der Tarifvorrang gelte, folglich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich Entgeltsystemen bestehe und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch weder eingruppieren noch den Betriebsrat daran beteiligen müsse (vgl. insbesondere grundlegend BAG, Beschluss v. 24.2.1987, 1 ABR 18/85 zu § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG).
Neuerdings sieht das BAG darin einen Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit des Art 9 Abs. 3 GG. Die in Entgelttarifverträgen hinterlegten Tarifgruppen bilden nach Ansicht des BAG die im gesamten Unternehmen angewendeten und auch gegenüber nicht Tarifgebundenen anzuwendenden Entgeltgruppen (BAG, Beschluss v. 18.10.2011, 1 ABR 25/10; so ansatzweise schon BAG, Urteil v. 17.5.2011, 1 AZR 797/09; vgl. auch schon BAG, Beschluss v. 14.4.2010, 7 ABR 91/08). Der Arbeitgeber sei verpflichtet, auch die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer in diese Gruppen einzugruppieren und dabei den Betr...
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