Rz. 22

Die Regelungssperre gilt auch, wenn zwar aktuell keine tarifliche Regelung in Kraft ist, die Arbeitsbedingungen aber üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Tarifvertrag für die Branche repräsentativ ist, also die Mehrzahl der Arbeitnehmer in tarifgebundenen Betrieben beschäftigt wird. Etwas anderes ist es, wenn in einer Branche eine Vielzahl von Firmentarifverträgen existiert. Diese begründen auch in ihrer Häufung keine Tarifüblichkeit (BAG, Beschluss v. 27.1.1987, 1 ABR 66/85[1]). Eine Tarifüblichkeit besteht auch dann, wenn in der Vergangenheit wiederholt entsprechende Tarifverträge abgeschlossen worden waren und zu erwarten ist, dass wieder derartige Regelungen vereinbart werden, wenn auch in veränderter Form (BAG, Beschluss v. 24.2.1987, 1 ABR 18/85[2]). Es kann sogar ausreichen, dass lediglich einmal ein solcher Tarifvertrag abgeschlossen worden ist, sofern dieser über einen sehr langen Zeitraum gilt. Die bloße Absicht der Tarifvertragsparteien, eine tarifliche Regelung zu treffen, ist hingegen unerheblich, selbst wenn sie hierüber schon in Verhandlungen getreten sind.

 
Praxis-Beispiel

Ein Tarifvertrag regelt seit 8 Jahren die Bedingungen, unter denen bestimmte Zulagen gewährt werden. Hier liegt eine Tarifüblichkeit vor, nicht hingegen, wenn Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände schon seit Jahr und Tag ohne Ergebnis über dieses Thema verhandeln.

[1] NZA 1987, 489.
[2] NZA 1987, 639.

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