Rz. 34

§ 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 nimmt von dem grundsätzlichen Verbot der (partei)politischen Betätigung die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, ausdrücklich aus. Die Regelung stellt klar, dass die Behandlung derartiger Angelegenheiten nicht mit dem Hinweis auf eine unzulässige parteipolitische Betätigung untersagt werden darf, vorausgesetzt, sie betrifft den Betrieb und seine Arbeitnehmer unmittelbar.

 

Rz. 35

Die Zulässigkeit der Behandlung umweltpolitischer Angelegenheiten ist mit dem BetriebsVerf-ReformG 2001 neu in § 74 Abs. 2 aufgenommen worden. Begründet wurde dies damit, dass auch die Behandlung von Angelegenheiten umweltpolitischer Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer betreffen, einen essenziellen Bereich berührt und deshalb zulässig sein muss. Insoweit hat sich der damalige Koalitionspartner Bündnis 90/Grüne mit seiner Forderung nach einer stärkeren Berücksichtigung umweltpolitischer Belange auch auf betrieblicher Ebene durchgesetzt.

 

Rz. 36

Die Aufzählung in § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist abschließend. Daraus folgt, dass die parteipolitische Betätigung von sonstigen Angelegenheiten, die nicht explizit im Gesetz genannt sind, nicht zulässig ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Thema den Betrieb und dessen Arbeitnehmer unmittelbar betrifft.[1] Anderenfalls hätte der Gesetzgeber weitere Angelegenheiten bei der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 mit in den Katalog des Abs. 2 Satz 3 aufgenommen.

[1] A. A. Fitting/Engels, § 74 Rz. 54.

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